Veröffentlicht von:

Markenrechtliche Abmahnung der GIANNI VERSACE S.R.L. durch die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte

  • 3 Minuten Lesezeit

Unsere Kanzlei wurde kürzlich aufgrund einer markenrechtlichen Abmahnung der GIANNI VERSACE S.R.L. beauftragt.


Diese wird hierbei von der Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte aus München vertreten.


Das weltweit bekannte italienische Modeunternehmen vertreibt u. a. Bekleidung, Lederwaren und Accessoires. Ebenfalls werden Parfüms, Schmuck und Einrichtungsgegenstände sowie Heimtextilien und Dekorationsartikel vertrieben und angeboten.


Dabei genießt die Marke laut dem Schreiben der Gegenseite ein herausragendes Image für Luxus, Eleganz und Qualität auf höchstem Niveau. Dies gelte jedoch nicht nur für die Marke „VERSACE“ selbst, sondern auch für die weltweit bekannten Motive und Muster, wie bspw. der von VERSACE verwendete Medusa-Kopf.


So werden auch mit dem berühmten Medusa-Kopf eine Vielzahl von Artikeln durch VERSACE vertrieben. Die Marken sind ebenfalls in den einschlägigen Registern eingetragen. Die Markenzeichen werden seit Jahrzehnten von VERSACE umfangreich genutzt und genießen daher Bekanntheitsschutz.


Im Vorlauf der versendeten Abmahnung wurde festgestellt, dass die abgemahnte Person auf bekannten Handelsplattformen wie eBay verschiedene Produkte anbot und vertrieb, welche das berühmte Medusa-Kopf-Logo faktisch identisch übernommen haben sollen.


Durch das Angebot solcher Produkte verletze die abgemahnte Person die Markenrechte von VERSACE in dem Sinne, dass es durch die gesamte Aufmachung zu unmittelbaren Verwechslungen zwischen den Produkten der abgemahnten Person und VERSACE selbst kommen könne. Etwaige lizenzrechtliche Beziehungen bestehen nicht. Ebenfalls fände eine Gefährdung sowie auch eine Ausbeutung des besonderen Rufs der bekannten Markenrechte von VERSACE statt. Durch Nachahmung werde unweigerlich das gute Image der Originalprodukte von VERSACE auf die angebotenen Artikel der abgemahnten Person transferiert.


In der Folge werden mehrere Ansprüche geltend gemacht:


Zunächst wird die abgemahnte Person aufgefordert, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Die durch die Markenverletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr könne nur durch Abgabe einer mit einem hinreichenden Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Des Weiteren wird die abgemahnte Person zur Zahlung eines Schadenersatzes, zur Erteilung von Auskünften sowie zur Vernichtung und Rückruf rechtsverletzender Waren aus sämtlichen Vertriebswegen verpflichtet. Zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche wird von der Gegenseite eine Frist gesetzt.


Sofern die Ansprüche nicht rechtzeitig erfüllt werden, werden die Rechtsanwälte VERSACE empfehlen, unverzüglich gerichtliche Schritte gegen die abgemahnte Person einzuleiten.


Zudem wird eine Erstattung der Anwaltskosten gefordert. In dem uns vorliegenden Fall wird hierbei ein Gegenstandswert von 200.000,00 € angesetzt, woraus sich in der hiesigen Konstellation ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.517,50 € ergibt. Auch zur Zahlung dieses Betrages wird die abgemahnte Person unter Fristsetzung aufgefordert.


Sollten auch Sie eine markenrechtliche Abmahnung von VERSACE erhalten haben, bietet es sich unbedingt an, den gesamten Sachverhalt durch einen fachkundigen Anwalt im Markenrecht betreuen zu lassen.


Aufgrund der enormen Streitwerte bietet es sich ebenfalls regelmäßig an, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung zu erarbeiten, sofern die geltend gemachten Vorwürfe auch zutreffen.


Zudem muss bedacht werden, dass die Zahlungsansprüche neben den bereits geltend gemachten Anwaltskosten ebenfalls bezüglich des Schadenersatzes dem Grunde nach geltend gemacht werden, diese Schadenersatzhöhe jedoch erst nach erfolgter Auskunft durch die abgemahnte Person beziffert wird.


Wir betreuen unsere Mandanten deutschlandweit in verschiedensten markenrechtlichen Fällen, auch regelmäßig bezüglich großer Marken wie VERSACE.


Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Nummer 02307/17062 erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Tafel

Beiträge zum Thema