Abmahnung durch Moncler S.p.A. durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte

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Uns liegt ein umfangreiches markenrechtliches Abmahnschreiben der Kanzlei Grünecker aus München im Auftrag der Moncler S.p.A. vor. Bei dem Unternehmen Moncler S.p.A. handelt es sich um ein traditionsreiches italienisches Bekleidungsunternehmen, welches Textilien im oberen Preissegment anbietet. Bekannt hierbei ist sicherlich der sogenannte berühme Moncler-Hahn, der unter andrem als Logo des Unternehmens verwendet wird.

Unserer Mandantschaft wird im Rahmen des uns vorliegenden Abmahnschreibens vorgeworfen, dass sie versucht haben soll, 13 T-Shirts aus der Türkei nach Deutschland zu importieren, die mit den Zeichen der Moncler S.p.A versehen sind, bei denen es sich jedoch um Plagiate gehandelt hat. Es handele sich hierbei um eine Einreise nach einem Urlaub in der Türkei und einer sodann erfolgten Grenzkontrolle.

Die Moncler S.p.A. sieht hierin eine evidente Markenrechtsverletzung und fordert von unserer Mandantschaft die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Gegenstandswert der Angelegenheit wird auf 500.000,00 € durch die Moncler S.p.A. angesetzt, sodass von unserer Partei 5.328,50 € an Gebühren gefordert werden. Angesetzt wurde hierbei eine Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,5. Daneben macht der Rechteinhaber Auskunftsansprüche sowie Vernichtungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst dürfte man sich hier die berechtigte Frage stellen, ob in der vorliegenden Konstellation eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Eine Markenrechtsverletzung bedarf stets ein Handeln im sogenannten geschäftlichen Verkehr. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist hierbei nicht gleichzusetzen mit einem gewerblichen Handeln. Nach der Rechtsprechung wird eine Marke jedoch bereits im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Hieraus folgt, dass die Hürden für die Annahme eines geschäftlichen Handelns, und damit für die Annahme der Möglichkeit einer Markenrechtsverletzung, keinesfalls so hoch sind, wie bei einem gewerblichen Handeln. Die kommerzielle Tätigkeit muss hierbei grundsätzlich positiv festgestellt werden, die Anforderungen sind nach der Rechtsprechung hierbei keinesfalls als zu hoch zu stellen.

Es stellt sich daher in der vorliegenden Konstellation die Frage, ob bei einer Einfuhr von 13 T-Shirts hierin bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gesehen werden kann. Diese Frage ist grundsätzlich abhängig vom Einzelfall und bedarf hierbei sicherlich einer gesonderten Betrachtung und Auseinandersetzung.

Was ist zu beachten?

Alle markenrechtlichen Angelegenheiten haben gemein, dass die Gegenstandswerte regelmäßig überdurchschnittlich hoch angesetzt werden. Insofern ist es gerade bei markenrechtlichen Abmahnungen von entscheidender Bedeutung, dass mit solchen Abmahnungen nicht leichtfertig, beispielsweise durch Verstreichen lassen von Fristen oder dem Versuch des Entwurfs einer eigenen strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche sodann schnell Fehler enthalten kann, umgegangen wird. Kommt es beispielsweise in dem vorliegenden Fall bei einem Gegenstandswert in Höhe von 500.000,00 € zu einem gerichtlichen Verfahren, beträgt hierbei das Prozesskostenrisiko in der ersten Instanz inkl. Gerichtsgebühren und bei der Annahme der Durchführung eines Gerichtstermins 32.807,66 €. Solche Risiken sollten natürlich vor dem Hintergrund des fehlenden wirtschaftlichen Verhältnisses unbedingt vermieden werden. Hierbei sind wir Ihnen behilflich. Insofern gibt es folgende Grundsätze, die unbedingt und ohne Einschränkungen zu beachten sind:

  1. Ruhe bewahren;
  2. Fristen notieren;
  3. Innerhalb der Frist am besten entsprechenden Fachanwalt für das jeweilige Gebiet kontaktieren;
  4. Keine ungeprüfte Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung;
  5. Keine Zahlung von Beträgen ohne vorherige Rücksprache mit einem Fachanwalt.

Im Falle des Erhaltes einer Abmahnung sind wir Ihnen bundesweit mit unserer Expertise behilflich. Rechtsanwalt Heidicker ist hierbei Spezialist für das Markenrecht. Sie können uns gern Ihre Abmahnung unverbindlich per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder auch gern per Telefax an die 02307/236772 zukommen lassen. Gern rufen Sie uns auch jeder Zeit unter der Rufnummer 02307/17062 an. Sie erhalten von uns auf jeden Fall eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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