Markenrechtliche Abmahnung der Time Gate GmbH „SAM“ der LHR Rechtsanwälte

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Unsere Kanzlei wurde kürzlich aufgrund einer markenrechtlichen Abmahnung der Time Gate GmbH aus Köln beauftragt. Diese wird hierbei in dem uns vorliegenden Fall von der Kanzlei LHR Rechtsanwälte, ebenfalls aus Köln, vertreten.


Die Time Gate GmbH genieße dabei als Rechtsnachfolgerin der Uncle Sam GmbH hinsichtlich der Marke „SAM“ markenrechtlichen Schutz aufgrund einer eingetragenen Wortmarke, insbesondere für Bekleidungsstücke. So wurde festgestellt, dass die abgemahnte Person als Hersteller unter der Verwendung des Kennzeichens „SAM“ beworbene Bekleidung selbst über ihren Internetshop in den Verkehr gebracht habe, ohne eine diesbezügliche Nutzungsberechtigung für das Zeichen „SAM“ zu haben.


Das Angebot der abgemahnten Person wurde dabei zu Beweiszwecken gesichert. Aufgrund dessen stünden der Time Gate GmbH verschiedene zivilrechtliche Ansprüche zu, welche in der Folge geltend gemacht werden:


Zunächst fordert die Gegenseite die abgemahnte Person auf, ihr Verhalten gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG sofort zu unterlassen. Die begangene Rechtsverletzung könne außergerichtlich nur dadurch beigelegt werden, dass die abgemahnte Person eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgebe. Ein entsprechendes Muster wurde dem Schreiben beigefügt, welches die abgemahnte Person unter Fristsetzung an die Gegenseite unterzeichnet zusenden soll. Hierbei ist bereits zu erwähnen, dass die von der Gegenseite vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bereits eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung enthält.


Zudem wird aufgrund der begangenen Rechtsverletzung ein Schadenersatzanspruch gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG geltend gemacht. Die genaue Bezifferung eines Schadenersatzes behält sich die Gegenseite nach entsprechender Auskunft durch die abgemahnte Person vor. Diese wird daher aufgefordert, aufgrund der begangenen Rechtsverletzung Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu erteilen. So werden ebenfalls Lieferscheine und Rechnungen zum Nachweis gefordert.


Zuletzt wird die abgemahnte Person unter Fristsetzung aufgefordert, die der Gegenseite entstandenen Kosten für die Rechtsverfolgung auszugleichen, wobei hier ein Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 €, somit ein Betrag in Höhe von 2.538,10 €, angesetzt wird.


Sofern sämtliche geltend gemachte Ansprüche erfüllt werden, wird die Sache insgesamt als erledigt betrachtet. Nach fruchtlosem Verstreichen der Fristen wird bereits angekündigt, dass erforderliche gerichtliche Schritte eingeleitet werden.


Sollten auch Sie eine solche markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, bietet es sich stets an, mit einem fachkundigen Anwalt zunächst die Sachlage zu besprechen. In keinem Fall sollte eine voreilige Zahlung an die Gegenseite geleistet oder gar eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.


Selbst wenn sich nach der vorläufigen Bewertung Ihres Fachgespräches ergeben sollte, dass die geltend gemachten Vorwürfe zutreffen, bietet es sich in der Regel an, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung zu finden.


Erfahrungsgemäß erzeugen die hohen Streitwerte, gerade im Bereich des Markenrechtes, ein enormes Kostenrisiko, was es unbedingt zu vermeiden gilt.


Gerne können Sie uns Ihre erhaltene Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Telefonnummer 02307/17062 erreichen.


Wir vertreten unsere Mandanten seit vielen Jahren deutschlandweit.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.

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