Markenrechtliche Abmahnung von AMIGO Spiel + Freizeit GmbH wegen Fälschung des Spiels „Halli Galli“
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Wir bearbeiten aktuell eine umfangreiche markenrechtliche Abmahnung der AMIGO Spiel + Freizeit GmbH, welche durch die Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel ausgesprochen wurde.
Bei der AMIGO Spiel + Freizeit GmbH handelt es sich um ein sehr bekanntes Unternehmen, welches bereits seit den 80er Jahren Gesellschaftsspiele in Form von Karten sowie Brettspielen herstellt und erfolgreiche vertreibt.
Bei einem dieser Spiele handelt es sich um das durchaus bekannte Gesellschaftsspiel „Halli Galli“ bei dem es sich um ein kombiniertes Karten und Reaktionsspiel handelt.
Die Bezeichnung „Halli Galli“ ist hierbei markenrechtlich geschützt.
Was ist der Vorwurf in der Abmahnung?
Unserer Mandantschaft wird im Rahmen des Abmahnschreibens vorgeworfen, dass diese ein Plagiat des Originalspiels „Halli Galli“ angeboten habe. Hierbei habe unsere Mandantschaft in markenrechtswidriger Art und Weise die Bezeichnung „AMIGO“ sowie auch die markenrechtlich geschützte Bezeichnung „Halli Galli“ verwendet, obwohl es sich hierbei nicht um ein Original aus dem Hause der Firma AMIGO Spiel + Freizeit GmbH handelt.
Neben den bereits benannten markenrechtlichen Aspekten beruft sich die Rechteinhaberin hierbei auch auf urheberrechtliche Ansprüche.
Was wird in der Abmahnung konkret gefordert?
Zunächst wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, in der es von dem Abgemahnten verlangt wird, die Zeichen „Halli Galli“ sowie „AMIGO“ in der Zukunft nicht mehr zu verwenden. Neben der Geltendmachung des umfangreichen Unterlassungsanspruches werden ebenfalls Kosten der Rechtsverfolgung, und zwar auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 150.000,00 € verlangt. Unter dem Ansatz einer geforderten 1,5er Rechtsanwaltsgeschäftsgebühr entspricht dies einem Betrag in Höhe von 2.925,50 € inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Auch werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht, wonach der Abgemahnte die Stuckzahlen der hergestellten, bestellten und erhaltenen Erzeugnisse nebst einer umfangreichen Mitteilung der kalkulatorischen Grundlagen gefordert. Dies dient zur Vorbereitung auf einen potentiellen Schadensersatzanspruch.
Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?
Zunächst muss geprüft werden, ob der erhobene Vorwurf in der Sache zutrifft. Soweit es sich tatsächlich um ein Plagiat handelt, mithin die Vorwürfe zutreffen, sollte zur Schadensminimierung eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung in einem ersten Schritt abgegeben werden. Geben Sie eine derartige Erklärung jedoch nicht ohne vorige Prüfung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ab. Im Regelfall sind die vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen zu modifizieren. Vielfach werden im Rahmen der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung auch umfangreiche Auskunftsansprüche sowie Schadensersatzansprüche bereits geregelt. Hierbei bedarf es einer genaueren Betrachtung und Prüfung.
Entscheidend ist jedoch, dass an dieser Stelle keinerlei Experimente vorgenommen werden. Das Kostenrisiko bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt in markenrechtlichen Fällen naturgemäß sehr hoch. Dies erfolgt aus dem grundsätzlich sehr hohen Gegenstandswerten im Markenrecht, sodass bspw. bei der Führung eines Prozesses auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 150.000,00 € bereits in der I. Instanz ein Prozesskostenrisiko in Höhe von 16.147,76 € bestünde.
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Sie rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Fristen, einen fachkundigen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser wird Sie sodann vollumfänglich über alle Risiken und insbesondere auch Chancen an dieser Stelle aufklären.
Wir erleben es in unserer Praxis immer wieder, dass Mandanten den Zugang einer Abmahnung zunächst auf die leichte Schulter nehmen. Vielfach, gerade im letzten Quartal haben wir es erlebt, dass die Mandanten erst mit der Klage und/oder der einstweiligen Verfügung zu uns kamen. Natürlich sind auch an dieser Stelle noch zahlreiche Verteidigungsansätze möglich, jedoch sind gerade bei berechtigten Abmahnungen an dieser Stelle bereits erhebliche Kosten entstanden, die im Regelfall nicht mehr wegdiskutiert werden können.
Soweit man zu dem Ergebnis kommt, dass die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt ist, bietet es sich im Regelfall an, eine einvernehmliche Lösung mit der Gegenseite zu suchen. Kooperatives Verhalten sollte hier die eingeschlagene Taktik grundsätzlich leiten.
Wir haben in unserer Kanzlei mittlerweile weit über 10.000 Abmahnverfahren sowie auch gerichtliche Verfahren betreut, beraten und vertreten. Unsere oberste Devise besteht darin, für Sie keinerlei weitere Risiken zu schaffen und aus dem Status quo für Sie - insbesondere unter wirtschaftlichen Aspekten - das beste Ergebnis herauszuholen.
Wie können Sie uns erreichen?
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an. Dazu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben gerne unverbindlich an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/1706-2 an.
Wir werden mit Ihnen die Situation erörtern. Da wir in vielen Fällen die abmahnenden Rechteinhaber bereits kennen, können wir Ihnen bereits im ersten Gespräch häufig eine grobe Richtung nennen, wie der entsprechende Fall endet.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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