Markenrechtliche Berechtigungsanfrage der Kanzlei Dres, Lohner Fischer für BVB Merchandising GmbH

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Was wird in der Berechtigungsanfrage verlangt?

Uns wurden in den letzten Tagen vermehrt sogenannte Berechtigungsanfragen der Kanzlei Dres, Lohner, Fischer aus München zur Ersteinschätzung vorgelegt. Regelmäßig haben die Angeschriebenen Waren zum Verkauf angeboten und in der Beschreibung die als Marken eingetragenen Begriffe "BVB" oder "BVB 09" verwendet.

Diese Berechtigungsanfragen stellen noch keine richtige Abmahnung dar, sondern sollen erst einmal klären, ob der BVB Merchandising GmbH Ansprüche aus der Verletzung der Marken zustehen. Dementsprechend wird angefragt, aus welchem Recht die jeweils angeschriebenen die Nutzung der Marken ableiten. Hier zu wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Weitergehende Ansprüche werden (noch) nicht geltend gemacht.

Unterlassungsansprüche und Schadensersatz nebst Kostenerstattung stehen im Raum

Grundsätzlich darf man ein als Marke geschütztes Zeichen nicht für eigene Waren und/oder Dienstleistungen verwenden. Dem Markeninhaber steht insofern ein ausschließliches, d.h. exklusives Recht zur Verwendung zu. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in § 14 MarkenG.

Liegt eine Markenrechtsverletzung vor, kann der Verletzer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Letzterer kann nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden oder aber auch in einer Gewinnabschöpfung bestehen.

Allerdings gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen, die sog. Schranken des Markenrechts. 

Eine ungeschriebene Voraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung ist die sog. markenmäßige Benutzung. Wird ein Zeichen nicht zur Kennzeichnung der angebotenen Ware benutzt, sondern lediglich und ausschließlich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der angebotenen Ware, entfällt diese markenmäßige Nutzung. Es entsteht dann nämlich nicht der Eindruck, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den Parteien besteht. Damit wird letztlich die Herkunftsfunktion der Marke nicht angegriffen.

Ferner bietet § 23 Abs. 2 MarkenG die Möglichkeit, sich auf den sog. erlaubten Drittgebrauch zu berufen. Dieser liegt vor, wenn das Zeichen als beschreibende Angabe für bspw. die Art des angebotenen Artikels verwendet wird.
Ob dies der Fall ist, oder ob durch die konkrete Verwendung des Zeichens doch die Herkunfts- oder auch Werbefunktion der Marke tangiert wird, ist oftmals eine Wertungsfrage, bei der gerade die Gerichte einen weiten Interpretationsspielraum haben. Aus der Praxiserfahrung kann ich sagen, dass diese Abwägungen oftmals zugunsten der Markeninhaber ausfallen.

Daher sollte die Berechtigungsanfrage keinesfalls ignoriert werden, sondern vielmehr sollte der Gegenseite dargelegt werden, weshalb eine Berechtigung zur Verwendung des Zeichens besteht. Vor dem Hintergrund, dass die sich der Berechtigungsanfrage ggfls. anschließenden Unterlassungsansprüche im Markenrecht durchaus hohe Streitwerte mit sich bringen, ist regelmäßig aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten über die Abgabe einer Unterlassungserklärung nachzudenken. Diese kann so formuliert werden, dass sie kein Schuldeingeständnis darstellt.

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Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Betroffenen in markenrechtlichen Auseinandersetzungen und bearbeiten Fälle dieser Art seit über 10 Jahren. 

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