Masken-Lieferanten: Klagen oder nicht? Was ist wirtschaftlich sinnvoll? Anwälte informieren!

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Lieferanten von Atemschutzmasken klagen nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg zunehmend  über nicht bezahlte Atemschutzmasken. 

So klagen inzwischen auch Lieferanten, die die Bundesregierung beliefert hatten, über diverse unbezahlte Rechnungsbeträge, inzwischen sind Medienberichten zufolge (siehe z.B. www.sueddeutsche.de vom 09.08.2020) bereits ca. 48 Klagen beim Landgericht Bonn eingegangen und es sollen jede Woche noch mehr Klagen eingehen.

Maskenlieferanten, die mit nicht bezahlten Rechnungsbeträgen konfrontiert werden,  sollten immer ihre Optionen prüfen.

So sollten sich Händler/Lieferanten z.B. fragen, ob die Vorschriften der § 377, 378 Handelsgesetzbuch anwendbar sind und sie von ihnen profitieren können. 

Dies ist der Fall bei einem beiderseitigen Handelskauf, sofern also beide Vertragsparteien Kaufleute sind.

Sofern dies der Fall sein sollte, so trifft den Käufer eine unverzügliche Rügepflicht, d.h., bei offenen Mängeln muss er unverzüglich rügen, bei einem versteckten Mangel muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.

Dies wäre die beste Möglichkeit für den Lieferanten/Verkäufer, weil dann bei einem Überschreiten der Rügefrist bereits eine Genehmigungsfiktion eintritt, teilweise wird hier auch bei einem offenen Mangel eine Frist von wenigen Tagen für die Prüfung als verhältnismäßig angenommen (siehe z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2012, Az. 7 U 102/11).

Fraglich ist natürlich, ob Käufer wie z.B. die Bundesregierung (oder deren Erfüllungsgehilfen) als Kaufleute anzusehen wären, hier sollte jedoch immer beachtet werden, dass laut BGH,  Beschluss vom 02.07.2019, Az. VIII ZR 74/18, auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen hat (siehe Beschluss des BGH vom 02.07.2019, Az. VIII ZR 74/18, Leitsatz, mit Verweis auf das bestätigende Senatsurteil vom 06.11.1991, VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912).

Diese Voraussetzungen müssen immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden und könnten Lieferanten eine weitere Option geben, neben den immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Mängelrügen, die nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner reichen von Rügen wie "Masken nicht wasserdicht/abweisend" über "Masken zu groß/zu klein" oder anderen Einwänden und es sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner immer auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, eine Vor-Ort-Gegenprüfung der bemängelten Masken zu fordern. Als Praxistipp kann hier gegeben werden, dass auch ggf. Ausschreibungsunterlagen oder festgelegte DIN-Normen  zu Rate gezogen werden sollten, um überprüfen zu können, welche Qualität überhaupt geschuldet war oder vom Käufer gefordert werden kann. 

Auch sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Vorsicht angebracht sein, wenn von der Gegenseite ein Gutachter wie z.B. der TÜV mit der weiteren Überprüfung beauftragt werden sollte und mitgeteilt wird, dass dieser von beiden Seiten akzeptiert werden sollte oder nicht. Hier sollte immer entscheidend sein, dass ein unabhängiger Gutachter mit der Überprüfung beauftragt wird.

Überprüfen sollten Lieferanten von Atemschutzmasken auch immer, ob gleich eine Klage eingereicht werden sollte oder zunächst außergerichtliche Verhandlungen aufgenommen werden sollten.

Als Vorteil für eine Klage steht z.B. im Raum, dass oftmals gleich ein unabhängiger Gerichtsgutachter eingeschaltet werden kann, als Nachteil natürlich die oftmals deutlich höheren Anwalts- und Gerichts-Kosten.

Teilweise signalisiert die Gegenseite auch Vergleichsbereitschaft, z.B. inzwischen in diversen Fällen die von der Bundesregierung eingeschaltete Kanzlei Ernst & Young, so dass auch der Versuch einer außergerichtlichen Lösung überprüft werden sollte/könnte, um hier zu einer schnellen Lösung zu kommen.

Betroffene Lieferanten von Atemschutzmasken, die z.B. nach Auslieferung der Masken mit Mängelrügen konfrontiert werden und deren Rechnungsbeträge nicht fristgerecht bezahlt werden, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit fast 18 Jahren, im Handels- und Gesellschaftsrecht tätig sind.

 



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