Schutzmasken-Lieferanten: Unbezahlte Rechnungsbeträge! Was tun? Anwalts-Info!

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Maskenlieferanten, die in der Hochzeit der Corona-Krise Atemschutzmasken im großen Stil verkauft haben, sitzen teilweise auf hohen unbezahlten Rechnungsbeträgen für die gelieferten Schutzmasken, Käufer/Abnehmer berufen sich nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg gegenüber den Lieferanten zunehmend auf angebliche Mängel und nehmen die angelieferten Schutzmasken nicht ab oder wollen diese nicht bezahlen. 

Lieferanten von Schutzmasken sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner immer prüfen, welche Ansprüche ihnen in einer derartigen misslichen Situation zustehen.

Dr. Späth  & Partner Rechtsanwälten mbB ist z.B. ein Fall bekannt, in dem ein Unternehmen die gesetzte und vorgegebene Lieferfrist nicht einhalten konnte (wegen Lieferschwierigkeiten des Herstellers in China) und dann etwas später aber lieferfähig war.

Hier sollte überprüft werden, ob eine Lieferung noch möglich war oder nicht, ob also ein sog. "absolutes Fixgeschäft" oder nur ein sog. "relatives Fixgeschäft" vorlag.

So hatte z.B. die Bundesregierung in einem sog. "Open-House-Verfahren" die Lieferung von FFP2-Masken, OP-Masken und Schutzkitteln zum Vertragsgegenstand für eine Lieferung gemacht, spätester Liefertermin sollte der 30.04.2020 sein. 

Die Produkte sollten dann teilweise an ein anderes Unternehmen (Stiftung & Co. KG) ausgeliefert werden.

Dem sind diverse Lieferanten nachgekommen und hatten die Ware ausgeliefert, bekommen nun aber teilweise von der Bundesregierung bzw. der von ihr beauftragten Anwaltskanzlei EY mitgeteilt, dass ein Rücktritt vom geschlossenen Vertrag wegen angeblicher  Mängel erfolge.

In den Dr. Späth & Partner vorliegenden Schreiben wird hier teilweise damit argumentiert, dass ein Mangel vorliegen soll, weil bei diversen Masken keine Filter erkennbar sein sollten, oder die Außenseiten der Masken nicht wasserabweisend seien und daher als mangelhaft einzustufen seien.

Maskenlieferanten, die mit solchen und ähnlichen Argumenten konfrontiert werden, sollten sich immer fragen, ob sie einer gerichtlichen Überprüfung stand halten würden und was sie unternehmen können?

So ist immer schon zu fragen, ob z.B. bei Lieferungen an die Bundesregierung oder andere Auftraggeber ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegen könnte im Sinne von § 377, 378 Handelsgesetzbuch, wonach der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung der Ware zu untersuchen hat, und, sofern der Käufer die Anzeige unterlässt, die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt gilt, es sei denn, es handelte sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Sollte dies der Fall sein, so gelten enge Fristen für die Mängelrüge, da die Ware gem. § 377 HGB bereits als genehmigt gelten könnte, wenn der Käufer die Anzeige nicht fristgerecht vornimmt.

Welcher Zeitraum für die Prüfung angemessen ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden, jedoch wird von der Rechtsprechung ein Zeitraum von mehr als 2 Wochen nach Entdeckung teilweise bereits als verspätet angenommen (siehe BGH 93, 348).

Auch bei erhobenen Mängelrügen sollte immer überprüft werden, ob diese stichhaltig sind oder nicht. 

Da die von Unternehmen ausgelieferten Masken in der Regel aus China stammen, sollte z.B. überprüft werden, ob die chinesische Norm für KN95-Masken der deutschen Qualitätsnorm für FFP2-Masken, die z.B. an die Bundesregierung oder andere Auftraggeber ausgeliefert werden sollten, entspricht.

Sollte eine Ebenbürtigkeit bestätigt werden können oder sogar z.B. Gutachten/Bestätigungen von öffentlichen Stellen vorliegen, so wäre hier ebenfalls Argumentationsspielraum gegeben.

Auch sollte überprüft werden, ob ein Gutachter mit der weiteren Überprüfung beauftragt werden sollte und ob dieser von beiden Seiten akzeptiert werden sollte oder nicht.


Fazit: Lieferanten von Atemschutzmasken, denen von Auftraggebern/Käufern die Rechnungsbeträge für die Atemschutzmasken nicht bezahlt wurden, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002 im Wirtschaftsrecht tätig sind.

 




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