Massenentlassung ist anzuzeigen, sonst droht Unwirksamkeit der Kündigung!

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Zwar können einem kündigenden Arbeitgeber nicht rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden, mit denen er nicht zu rechnen brauchte und die er nachträglich nicht mehr erfüllen kann dennoch sollte ab Januar 2005 Folgendes beachtet werden: Mit Urteil vom 27.01.2005 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL), die durch die §§ 17 ff. KSchG in das deutsche Arbeitsrecht umgesetzt worden ist, in der Rechtssache „Junk” entschieden, die Kündigungserklärung des Arbeitgebers sei das Ereignis, das als „Entlassung” im Sinne der MERL gilt.

Das BAG ist dem EuGH grundsätzlich gefolgt. Er hat im Entscheidungsfall BAG, Urteil vom 23.03.2006 (Aktenzeichen: 2 AZR 343/05) die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG richtlinienkonform ausgelegt. Danach muss nunmehr die Anzeige bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig vor dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen.

Wenn Sie einen Betrieb stilllegen wollen, sollten Sie sich ggf. anwaltlich beraten lassen. Sonst wird es im Zweifelsfalle eben teurer als gedacht.

Wenn Sie aufgrund einer Betriebsstillegung „gefeuert” wurden sollten Sie prüfen lassen, ob die Kündigung wirksam ist. Achtung: Nur 3 Wochen Frist ab Zustellung der Kündigung, sonst kann es schwer werden. Weshalb? Fragen Sie uns. Wir freuen uns Ihre rechtlichen Interessen vertreten zu dürfen.


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