Massenschlägerei auf dem Alexanderplatz – Strafbarkeit und Verhalten bei einer Vorladung

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Der Berliner Alexanderplatz stand bereits öfter im Fokus der Gewalt. An diesem zentralen Ort in der Hauptstadt kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzung oder zu anderen Straftaten, beispielsweise aus dem Betäubungsmittelstrafrecht. Die Behörden wollen auf diese Entwicklung reagieren und so soll es zu einer Installation einer Polizeiwache auf dem Alexanderplatz kommen. Bei dem erneuten Vorfall Ende Oktober dieses Jahres sollen zwei Gruppen mithilfe von Flaschen aufeinander eingeschlagen haben. Es kam dabei wohl zu keinen Festnahmen.

Aus der Sicht eines Strafverteidigers möchte ich in diesem Rechtstipp zum einen klären, welche Straftaten bei solch einer Gruppenschlägerei verwirklicht werden können und wie man sich gegebenenfalls verhält, wenn es zu einer Festnahme oder zu einer späteren Vorladung durch die Polizei kommt.

Welche Straftaten werden bei einer Gruppenschlägerei erfüllt?

Wie bei jeder Schlägerei spielt die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB eine zentrale Rolle und dient als Grundtatbestand für weitere Qualifikationen. Voraussetzung ist hierbei, dass eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Der Gesetzgeber hat dafür einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestimmt. In welcher Strafhöhe Ihr persönlicher Fall später einzuordnen ist, bestimmt sich nach den Spezifikationen des Einzelfalls und muss individuell betrachtet werden. Eine körperliche Misshandlung liegt vor, wenn durch übles oder unangemessenes Behandeln das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach dem Empfinden eines objektiven Betrachters und ist mit der Zufügung von Schmerzen oder einem verursachten Hämatom schnell erreicht.

Die einfache Körperverletzung qualifiziert sich je nach der konkreten Tatbegehung unter Umständen zu einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB. Die gefährliche Körperverletzung hat einen bereits deutlich erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Die wohl häufigste Begehungsform ist die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Wie in meinem Ausgangsfall beschrieben, sollen die Person mit Glasflaschen aufeinander losgegangen sein. Eine Glasflasche könnte zunächst ein gefährliches Werkzeug im Sinne der Qualifikationsnorm darstellen. Unter einem gefährlichen Werkzeug versteht man einen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzung zuzufügen. Wenn man also eine Glasflasche gegen ein anderen erhebt und mit dieser jemanden auf den Kopf schlägt, erfüllt man den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung.

Eine weitere Regierungsform des § 224 StGB ist, wenn man die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Der Gesetzgeber hatte hier den klassischen Ablauf vor Augen, dass ein Täter denjenigen festhält und der andere Täter auf ihn einschlägt. Voraussetzung ist hierbei ein bewusstes Zusammenwirken zweier Personen am Tatort. Wenn mehrere Personen an einer Körperverletzung beteiligt sind, kommt die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals stets in Betracht.

Eine weitere Qualifikation der Körperverletzung richtet sich insbesondere nach den Folgen der Tat und ist im § 226 StGB als schwere Körperverletzung normiert. Die schwere Körperverletzung ist ein Verbrechenstatbestand und wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren geahndet. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes ist etwa der Verlust des Sehvermögens, eine erhebliche dauerhafte Einstellung oder der Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers. Die Rechtsprechung hat den Begriff des wichtigen Gliedes dahingehend erweitert, dass das sogenannte Glied nicht notwendigerweise durch Gelenke mit dem Körper verbunden sein muss. Es kommt da ja auch die Nase oder auch eine Ohrmuschel in Betracht. Bei dem Verlust von Fingern wird dabei einzeln unter Berücksichtigung individueller Körpereigenschaften und gegebenenfalls Vorschädigungen des Opfers differenziert, ab wann ein bestimmtes Glied als wichtig anzusehen ist.

Die nächste Eskalationsstufe der Systematik rund um die Körperverletzung stellt der § 227 StGB dar. In diesem ist die Körperverletzung mit Todesfolge mit einem Strafraum von ebenfalls nicht unter drei Jahren normiert. Voraussetzung ist hierbei ein spezifischer Zusammenhang zwischen dem Körperverletzungserfolg und dem Todeseintritt. Wenn es hierbei nachweisbar sein sollte, dass der Täter den Tod zumindest billigend in Kauf genommen hat, kommen natürlich auch die Vorschriften zum Totschlag und Mord in Betracht.

Die letzte Norm im Zusammenhang mit Massenschlägereien ist der § 231 StGB. Dieser stellt die Beteiligung an einer Schlägerei unter Strafe und hat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafbar macht sich, wer sich in einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist. Ausreichend ist hier bereits die Beteiligung und nicht die Verursachung der schweren Folge. Das sich Beteiligen setzt voraus, dass man bei der Schlägerei anwesend war und physisch oder physisch dazu beigetragen hat, dass Gewalt ausgeübt wird. Nicht erforderlich ist es aber, dass man selbst eine Gewalthandlung vollzieht. So genügt es etwa, dass man Hilfskräfte davon abhält, dazwischen zu gehen oder die Beteiligten anfeuert. Die Strafnorm wurde eingeführt, da es gerade bei Massenschlägereien oft große Beweisschwierigkeiten gibt. Es kann später nur sehr schwer nachvollzogen werden, welche Handlung genau von einer konkreten Person ausgeführt wurde.

Wie verhalte ich mich bei einer Festnahme oder dem Erhalt eines Vorladungsschreibens von der Polizei?

Der wichtigste Grundsatz besteht in der Wahrnehmung des Schweigerechts. Treffen Sie keinerlei Aussagen zu der Tat und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Verlangen Sie frühestmöglich nach einem Strafverteidiger. Mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht haben Sie die Möglichkeit der Akteneinsicht. Es können daher alle Informationen eingesehen und eine spezifische Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Bei einer Aussage nach einer Festnahme oder nach dem Erhalt der Vorladung setzen Sie sich dem Risiko aus, dass sich der Strafvorwurf gegen Sie verschärft oder später nur durch Ihre Aussage nachweisbar wird. Wichtig ist auch, dass Sie keinen Widerstand leisten. Sie könnten sich sonst gegebenenfalls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB strafbar machen.


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