Maßnahmen der Verwaltungsbehörde nach Konsum sog. „weicher Drogen“

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Bei der Beurteilung der Frage, welche Untersuchung (ärztliches Gutachten und/oder MPU) anzuordnen sind, ist zu differenzieren, ob dem Betroffenen einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorzuwerfen ist und er den Haschischkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann.

Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung differenziert zwischen den nachfolgenden drei Konsummustern:

a)  einmaliger Konsum (einmaliger, experimenteller Konsum) ist nicht geeignet die Ungeeignetheit des Fahrzeugführers zu begründen, da keine Widerholungsgefahr und damit keine Gefahr für die Verkehrssicherheit einhergeht.

b)  gelegentlicher Konsum (zwischen zweimaligem und regelmäßigem Konsum)  führt grundsätzlich nicht zur Fahrungeeignetheit. Nur dann, wenn zusätzliche Umstände verwirklicht werden, wie beispielsweise die Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Cannabiskonzentration, die eine drogenbedingte Risikoerhöhung bedingt, zusätzlicher Gebrauch von Alkohol, Einnahme von anderen Drogen, Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust, ist von einer Ungeeignetheit des Verkehrsteilnehmers auszugehen.

c)  regelmäßiger Konsum (der tägliche oder der nahezu tägliche Konsum) führt zur Ungeeignetheit des Verkehrsteilnehmers

Um die Einordnung in die entsprechenden Konsummuster vornehmen zu können, bedarf es des Verständnisses der mittels Blutanalyse ermittelten Werte. In den Gutachten der rechtsmedizinischen Institute zum Cannabiskonsum sind in unterschiedlicher Höhe regelmäßig folgende Stoffe enthalten:

Tetrahydrocannabinol (THC) = Wirkstoff des Cannabis, welcher aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit im Blut nachweisbar ist.

Tetrahydrocannabinolcarbonsäure (THC-COOH) = der über den Stoffwechsel aus THC umgesetzte Stoff, welcher sich eine gewisse Zeit lang und nach einem regelmäßigen Konsum über mehrere Wochen hinweg nachweisen lässt.

Diese beiden Werte bestimmen, sofern der Verwaltungsbehörde keine weiteren Tatsachen (wie z.B. wiederholte Auffälligkeit, Persönlichkeitsstörungen, zusätzlicher Alkoholkonsum) bekannt sind, die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen.

Mittels der Höhe der THC-Werte lassen sich Schlüsse sowohl auf den Konsumzeitpunkt als auch die Fahreignung ziehen. In der Regel ist nach spätestens sechs Stunden nach dem letztmaligen Konsum von Cannabis dieses Abbauprodukt nicht mehr feststellbar.

Je höher der festgestellte THC-Wert ist, desto höher ist die Beeinträchtigung der Fahreignung. Ein Grenzwert vergleichbar der 1,1 Promillegrenze zur absoluten Fahruntauglichkeit besteht allerdings nicht.

Der THC-COOH Wert ist für die Einordnung des Betroffenen als einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsument entscheidend.

Dieser Wert ist abhängig von der Konsumhäufigkeit, wird allerdings kurzfristig auch durch den letzten Konsum beeinflusst.

Ist der Polizei der Zeitpunkt des letzten Konsums bekannt, besteht die Möglichkeit den Mandanten in eine der Konsumgruppen und damit schlimmstenfalls als regelmäßigen Konsumenten einzustufen. Aus diesem Grunde gilt es, sofern dies nicht im Rahmen des Anhaltevorgangs erfolgte, den Mandanten dringend davor zu warnen, eine Einlassung zum Konsumzeitpunkt abzugeben. Auch hat dies durch die Verteidigung nicht im Rahmen der Hauptverhandlung zu erfolgen. Damit kann dem Mandanten eine ärztliche Begutachtung erspart werden. In einer Grundsatzentscheidung des BayVGH, welche auf zwei eingeholten Sachverständigengutachten beruhte, wurden die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Abhängigkeit des THC-COOH Wertes zur Konsumhäufigkeit herausgestellt.

 


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