Mathe-Abitur in Bayern 2019 zu schwer?

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Teile der bayerischen Klausur in Mathematik sollen beim Abitur-Durchgang 2019 extrem schwer gewesen sein. Neben Aufregung in sozialen Medien wurde zwischenzeitlich auch eine Petition gestartet.

Aber kann eine Abituraufgabe tatsächlich „zu schwer“ sein? Ist das möglicherweise sogar ein Grund, das Abitur oder zumindest die einzelne Bewertung anzufechten?

Dieser Artikel soll einige grobe Anhaltspunkte dafür geben, was hier zu beachten ist und wie betroffene Schüler bzw. Eltern damit umgehen könnten.

Kein Vergleich mit anderen Jahren

Der Hauptvorwurf lautet, dass die Aufgabe 2019 deutlich schwerer gewesen sein soll als in den vorherigen Jahren. Dies sei eine Ungleichbehandlung.

Richtig ist, dass Gleichbehandlung und Chancengleichheit zentrale Gesichtspunkte des Prüfungsrechts sind. Dies betrifft aber in erster Linie Prüflinge, die dieselbe Prüfung ablegen. Bei diesen darf es keine ungerechten Abweichungen in der Bewertung geben.

Einen Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen den verschiedenen Durchgängen gibt es dagegen nicht. Man kann nicht verlangen, dass die Prüfung von Jahr zu Jahr auf dem gleichen Niveau bleibt. 

Das Anforderungsprofil ist gesetzlich festgelegt. Zu Leistungsnachweisen heißt es bspw., dass sich diese „nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie der einzelnen Fächer“ richten müssen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Aber innerhalb dieser recht groben Festlegungen gibt es immer schwerere und leichtere Aufgaben.

Wäre jede Aufgabe anfechtbar, wenn sie auch nur etwas mehr Kenntnisse verlangt als in irgendeinem anderen Jahr, dann wäre es praktisch nicht möglich, eine gültige Prüfung zu konzipieren.

Prüfung darf schwer sein

Dazu gehört auch, dass eine Prüfung schwer sein darf. Es gibt keine Pflicht dahingehend, stets eine einfache Aufgabe zu stellen.

Vielmehr darf grundsätzlich viel verlangt werden. Dies gilt natürlich vor allem subjektiv gesehen – kein Schüler empfindet eine bestimmte Aufgabe genauso leicht oder schwer wie ein anderer, sodass es zu den unvermeidlichen Risiken einer Prüfung gehört, „auf dem falschen Fuß erwischt“ zu werden. 

Aber auch objektiv ist es nicht zu beanstanden, dass umfangreichere oder tiefer gehende Kenntnisse notwendig sind, um eine Klausur zu bearbeiten.

Auch Unbekanntes darf gefragt werden

Es darf auch verlangt werden, Wissen auf unbekannte Fragestellungen zu transferieren. Dabei dürfen auch Dinge verlangt werden, die nicht gelehrt wurden, die man aber durch entsprechende Anwendung von erworbenen Kenntnissen lösen kann.

Dies gilt gerade beim Abitur, das ja bekanntlich die Hochschulreife (also die Fähigkeit, ein Studium zu absolvieren) bescheinigen soll.

Die Aufgabentypen müssen sich also nicht zwingend an dem orientieren, was man aus den Oberstufenklausuren oder aus Übungsbüchern kennt. Insgesamt muss die Prüfung sich freilich im Rahmen dessen halten, was mit den im Gymnasium vermittelten Inhalten zu bewältigen ist.

Unlösbare Aufgaben

Teilweise wurde behauptet, die Aufgaben seien für die Abiturienten sogar unlösbar gewesen. Inwieweit dies zulässig ist, muss differenziert werden:

Handelt es sich um Aufgaben, die schlichtweg fernab von allem sind, das den Schülern bekannt sein muss, sind sie sicher unzulässig. Das wird man dann annehmen können, wenn ein wenigstens durchschnittlicher Schüler ratlos vor der Aufgabe sitzt und keine Ahnung hat, wie er überhaupt etwas Zählbares zu Papier bringen soll.

Sind die Aufgaben dagegen so schwer, dass auch gute Schüler keine Chance haben, sie bis zur letzten Problematik zu durchdringen und auch den letzten Bewertungspunkt zu holen, ist das alleine noch nicht rechtswidrig. Allerdings müssen dann bereits richtige Lösungsansätze honoriert und auch Zwischenergebnisse positiv gewertet werden – und zwar in höherem Maße als bei einer eher leichten Klausur.

Schwierigkeitsgrad erst nach Korrektur abschätzbar

Ganz allgemein kann man sagen, dass die Korrektur einer solch schweren Klausur das Entscheidende ist. Denn die Schwierigkeit ergibt sich nicht unmittelbar aus der Fragestellung, sondern auch aus der Punktevergabe.

So ist bspw. die Zensur „ausreichend“ (Note 4, im Abitur vier bis sechs Punkte) in Art. 52 Abs. 2 BayEUG als „Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen“ definiert. 

Ob eine bestimmte Leistung den Anforderungen entspricht, ist natürlich von der Schwierigkeit der Aufgabenstellung abhängig. Je mehr verlangt wird, desto weniger an Richtigem wird man noch als ausreichend ansehen können.

Dagegen kann man gegen eine Korrektur erfolgversprechende Einwendungen erheben, wenn dies offensichtlich nicht berücksichtigt wurde.

Anfechtung bleibt möglich

Die zuständigen Behörden bis hin zum Ministerium werden – aufgrund der bisherigen medialen Aufregung – mit Sicherheit darauf bestehen, dass die Schwierigkeit der Aufgaben Eingang in die Punkteverteilung gefunden hat. Ob dies in jedem Einzelfall so war, kann man aber durchaus nachprüfen.

Zwar haben die Prüfer ein relativ weites Ermessen, wenn es darum geht, Richtiges und Falsches zu gewichten und eine konkrete Note festzulegen. An die – hier schon angerissenen – Grundsätze einer vertretbaren Korrektur müssen sie sich aber halten.

Sollten Sie bzw. Ihre Tochter oder Ihr Sohn mit der Bewertung unzufrieden sein, kann es sich lohnen, die Korrektur zu überprüfen und ggf. deswegen die Abiturprüfung anzufechten. Dies gilt sowohl bei nicht bestandener Prüfung als auch bei einem bestandenen Abitur, bei dem aber ein besserer Schnitt möglich erscheint.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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