Mautgebühren zurück – Ohne Kostenrisiko klagen

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Zahlreiche Speditionen und Fuhrunternehmen, die von der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte vertreten werden, um vom Bundesamt für Güterverkehr die in den letzten Jahren geleisteten Mautgebühren anteilig zurückzufordern, tun dies ohne Kostenrisiko: Denn die meisten verfügen über Betriebs-Rechtsschutzversicherungen, die die Kosten der Auseinandersetzung mit dem Bundesamt – egal ob außergerichtlich oder gerichtlich – in der Regel übernehmen. Von uns gestellte Deckungsanfragen wurden bisher ausnahmslos positiv beschieden.

Der Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2005 müssen alle LKW mit einem Gesamtgewicht ab 12 Tonnen (ab dem 1. Oktober 2015 sogar ab 7,5 Tonnen) eine streckenbezogene Mautgebühr zahlen. Nach europäischem Recht darf die Mautgebühr nur die Kosten für den Betrieb der Mautstrecken umfassen. Hierzu gehören Bau- und Instandhaltungskosten, polizeiliche Kosten fallen dagegen in die Verantwortung des Staates, der hoheitliche Befugnisse ausübt und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handelt – das entschied der EuGH nun mit Urteil vom 28.10.2020 (Az. C-321/19) entschieden. Daraus folgt, dass der Bund den Speditionen seit 2005 zu hohe Mautgebühren berechnet hat. Jedenfalls die Kosten für die Verkehrspolizei, die etwa 4 bis 6 % der Mautgebühren ausmachen, hätten nicht mit eingerechnet werden dürfen. Der Klage einer polnischen Spedition wurde damit stattgegeben.

Der rechtswidrig umgelegte Anteil für die Kosten der Verkehrspolizei kann für die Jahre 2017 bis 2020 zurückgefordert werden. Doch Achtung: Für die Ansprüche aus dem Jahr 2017 droht Verjährung zum Jahresende 2020. Betroffene Unternehmen haben daher nur noch wenige Tage Zeit, um ihre Ansprüche in voller Höhe geltend zu machen, und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002 schwerpunktmäßig im Anleger- und Verbraucherschutz tätig sind. Wir stellen gerne auch kurzfristig Deckungsanfragen an Ihre Versicherung.

  

 



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