MCE Fonds 07 Sternenflotte Flex – Gericht spricht Anlegerin Schadensersatz zu

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Urteil rechtskräftig

Mit Urteil vom 08.06.2018 hat das Amtsgericht Lübben (Spreewald) einer von unserer Anwaltskanzlei vertretenen Anlegerin der MCE Fonds 07 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler der Beteiligung zugesprochen. Das Urteil (Az. 20 C 100/18) ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Fondskonzept

Die Anlegerin hatte sich im Jahr 2011 auf Anraten des Vermittlers an dem Schiffsfonds beteiligt. Die Fondsbeteiligung an dem MCE Fonds 07 Sternenflotte Flex war als Dachfonds konzipiert und sollte das Geld der Anleger wiederum in unterschiedliche Schiffsbeteiligungen investieren. Dabei sollte der Investitionsschwerpunkt auf Containerschiffen in den Größenklassen von 4.000 bis 9.000 TEUR liegen. Der Fonds sollte demnach selbst kein unmittelbares Eigentum an einem Schiff erwerben, sondern stattdessen seinerseits als Gesellschafter Schiffsfondsbeteiligungen abschließen. Bei Vertriebsbeginn hatte der streitgegenständliche Fonds bereits eine Anzahl von Beteiligungen an anderen Schiffsgesellschaften erworben. 

Den Anlegern wurde zur weiteren Ausgestaltung der Beteiligung die Möglichkeit der Thesaurierung der Auszahlungen oder der Abschluss einer zusätzlichen Option zum vorzeitigen Beteiligungsverkauf zu vierteljährlichen Terminen („Andienungsrechte“) angeboten.

Risiken

Prozessual hatte die Anlegerin geltend gemacht, nicht über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden zu sein. Laut Prospekt sind mit der Beteiligung zahlreiche Risiken verbunden, insbesondere

  • ein sog. Bind-Poolrisiko, da bei Vertragsabschluss noch nicht alle Anlageobjekte feststehen;
  • das Risiko, wie sich der Wert der Unterbeteiligungen entwickelt;
  • ein Fremdfinanzierungsrisiko aus der Kreditaufnahme der Fondsgesellschaft sowie der Zielgesellschaften, an denen die Fondsgesellschaft Unterbeteiligungen erwirbt;
  • die mangelnde Verfügbarkeit des investierten Kapitals – der Anleger kann seine Beteiligung erstmals zum 31.12.2021 kündigen. § 25 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags berechtigt die Fondsgesellschaft allerdings auch nach einer Kündigung, die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zurückzuhalten, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Auszahlung nicht zulässt. Wann der Anleger demnach wieder über das investierte Kapital verfügen kann, ist demnach offen.

Betroffenen Anleger, die über die vorstehenden Risiken ebenfalls nicht aufgeklärt wurden, wird empfohlen, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Dragisa Andjelkovic

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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