Medico Fonds 37: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet Urteil für geschädigte Anleger

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LG Stuttgart verurteilt die Deutsche Apotheker- und Ärztebank AG zur kompletten Rückabwicklung

In dem von der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenem Urteil vom 08.03.2012 hat die 25. Zivilkammer des Landgericht Stuttgarts die Deutsche Apotheker- und Ärztebank AG zum Schadenersatz und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 37 verurteilt.

Der Fall

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eine Beteiligung an dem Medico 37 empfohlen. Für die Beratung und Vermittlung der Beteiligung hat die Bank Provisionen erhalten.

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank AG hatte in dem Verfahren dagegen vorgetragen, dass sie den Kläger richtig und vollständig beraten habe. Zudem würde der Emissionsprospekt des Medico Fonds 37 ausreichend über Risiken und auch über Provisionen aufklären.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Klage wurde dem Grunde nach stattgegeben. Das Landgericht wendet in dem Urteil die aktuelle Rückvergütungs-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

Das Landgericht führt aus, dass in dem vorliegenden Sachverhalt ein Beratungsvertrag geschlossen worden sei, woraus die Beklagte die Pflicht verletzt habe, über die Höhe ihrer erhaltenen Provisionen (Agio zzgl. einer weiteren Zahlung) aufzuklären. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart besteht diese Pflicht auch dann, wenn es sich um eine „Erstberatung" handelt. Es sei schließlich naheliegend, dass die Bank durch diesen Erstkontakt eine Aufnahme von Geschäftsbeziehungen und damit weiteren Umsätze erhofft und somit die Beratung der - regelmäßig unentgeltlich erfolgenden - Kundenakquise dient.

Eine ausreichende Aufklärung sei auch nicht durch die Übergabe des Emissionsprospekts des Medico Fonds 37 erfolgt. Der Prospekt enthält nicht die notwendige Information, in welcher Höhe Rückvergütungen an die Bank geflossen sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig, da die beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.

Fazit

Das Urteil wendet zutreffend die aktuelle kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und stellt fest, dass der Emissionsprospekt des Medico Fonds 37 eben nicht hinreichend über die Provisionen aufgeklärt, da der Adressat als auch die konkrete Höhe unklar sind.


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