Medizinrecht aktuell: BGH entscheidet über Anwendbarkeit der GOÄ für jur. Personen (III ZR 38/23 - Urt. vom 04.04.2024)

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Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.04.2024 den langjährigen Streit darüber entschieden, ob die GOÄ auch für juristische Personen wie Krankenhäuser oder ambulante Leistungserbringer mit dort tätigen Ärzten gilt. 

Hintergrund

Da nach § 1 die GOÄ für die "beruflichen Leistungen von Ärzten" gelten soll war seit jeher umstritten, ob bei direkten Behandlungsverträgen nicht mit Ärzten sondern mit juristischen Personen wie Krankenhäusern oder MVZ dasselbe gilt oder ob diese z. B. angemessen kalkulierte pauschale Abrechnungen mit den Patienten vereinbaren können. Es gab hier durchaus zahlreiche und stark vertretene Meinungen und auch Urteile in beide Richtungen. Insbesondere obergerichtliche Urteile der Sozialgerichtsbarkeit stützten eher die Auffassung, dass die GOÄ hier nicht zwingend anzuwenden ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung in der im Kern für die GOÄ zuständigen Zivilgerichtsbarkeit lag bisher allerdings nicht vor.

Die Entscheidung

Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 4.4.2024 ausgeführt:

"Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen." 

(Aus den Leitsätzen des Urteils.)

Bewertung und Praxishinweise

Pauschalierende Vereinbarungen über ambulante Behandlungsleistungen von Ärzten sind nunmehr somit auch im Krankenhaus oder MVZ und in ähnlichen Einrichtungen als grundsätzlich unzulässig zu betrachten. Wenn dies nicht bereits zuvor so erfolgte, dann sollten betroffene Einrichtungen ihre Behandlungsverträge und Vergütungsvereinbarungen unverzüglich rechtlich überprüfen und entsprechend auf eine GOÄ-Basis anpassen.

Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Simon, Hannover




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