OLG Dresden zu Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung), 4 U 1215/22

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Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich im vorliegenden Fall damit auseinanderzusetzen, ob ein bestehendes „Lampenfieber“ als Erkrankung bzw. gesundheitliche Beschwerden bei Abschluss einer BU-Versicherung von der Versicherungskundin anzugeben war. (Urteil vom 6.12.2022, 4 U 1215/22)

Der Fall

Die Versicherungskundin hatte Leistungen aus einer Versicherung gegen Berufsunfähigkeit gegenüber der später verklagten Versicherungsgesellschaft geltend gemacht. Bei Abschluss der Versicherung waren wie üblich Gesundheitsfragen zu beantworten.

Ein bestehendes Lampenfieber gab die Versicherungskundin dabei nicht an. Die Versicherungsgesellschaft holte dann aber bei Antragstellung ärztliche Behandlungsunterlagen ein und erfuhr von diesem Lampenfieber, denn die Versicherte hat auch deswegen schon einmal ärztliche Hilfe gesucht. Die Versicherung wollte daraufhin den Vertrag einseitig anpassen. Hiergegen richtete sich die später eingereichte Klage der Versicherten.

Die Entscheidung

Das OLG Dresden – und auch schon das zuvor angerufene Landgericht – kamen zu dem Ergebnis, dass die Nichtangabe von Lampenfieber bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen kein Recht zur Leistungsverweigerung oder Vertragsanpassung durch die Versicherung zur Folge hat. Die Versicherungskundin bekam also Recht.

Die Gerichte waren der Auffassung, dass die Versicherung nicht belegen konnte, dass anzeigepflichtige Krankheiten oder Beschwerden bestanden hätten. Ein bloßes „Lampenfieber“ ohne beispielsweise eine dazu kommende krankhafte Prüfungsangst müsse vom Versicherungsnehmer nicht als Erkrankung oder Beschwerden im Sinne des Fragekatalogs der Berufsunfähigkeitsversicherung verstanden werden.  

Bewertung

Die Entscheidung ist jedenfalls aus Sicht der Versicherungskunden zu begrüßen und stärkt deren Rechte. Wichtig ist aber: Bei den Gesundheitsfragen ist immer der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Die sehr unterschiedlichen von den Versicherungen in den Gesundheitsfragen und Belehrungen verwendeten Formulierungen müssen bewertet werden. Im Falle einer Ablehnung von Leistungen oder sogar einer Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen angeblicher arglistiger Täuschung sollte daher besonders dort genau hingeschaut werden.


Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Simon, Hannover


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