Vereinbarung über die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruches

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Das LG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 19.07.2005 (Az.: 32 O 217/04) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine vertragliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruches für eine Versicherungsvertreterin bindend ist. Die Düsseldorfer Richter haben dabei klar zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Bindung des Versicherungsvertreters an eine vertragliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit der Grundsätze im Handelsvertretervertrag zur Errechnung des Ausgleichsanspruches nicht besteht.

Im Ausgangsfall stellt sich die Berücksichtigung der Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches im Handelsvertretervertrag -nach Ansicht des LG Düsseldorf- für die Versicherungsvertreterin eine unangemessene Benachteiligung dar. Hintergrund war, dass die Grundsätze die Berechnung des Ausgleichsanspruches anders als nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien in § 89b HGB festlegen. Dem LG Düsseldorf zufolge erleichtern die Grundsätze der Versicherungsvertreterin zwar die Darlegung der Provisionsverluste, binden sie jedoch nicht. Im Prozess steht der Versicherungsvertreterin frei, sich auf die Grundsätze zu beziehen oder aber die Höhe des Ausgleichsanspruches auf andere Art und Weise darzulegen.

Sachverhalt vor dem LG Düsseldorf 

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um eine Versicherungsvertreterin, die von dem Versicherer nach Vertragsbeendigung ihren Handelsvertreterausgleich verlangte. Ursprünglich hatten die Versicherungsvertreterin und der Versicherer im Handelsvertretervertrag vereinbart, dass der Ausgleichsanspruch der Versicherungsvertreterin nach Vertragsbeendigung anhand der sog. Grundsätze berechnet wird. Nach Kündigung des Handelsvertretervertrags teilt der Versicherer der Versicherungsvertreterin mit, dass er den auf Grundlage der Grundsätze errechneten Ausgleichsanspruch nach Eingang einer gegenzuzeichnenden Einverständniserklärung auf ihrem Konto gutschreiben würde. Jedoch weigert die Versicherungsvertreterin die Unterzeichnung dieser Einverständniserklärung und verlangt die Zahlung eines auf der gesetzlichen Grundlage errechneten Ausgleichsanspruches.

Fazit 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein Versicherungsvertreter an die vertragliche Vereinbarung über die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruches im Handelsvertretervertrag nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht gebunden ist. Er kann sich danach für die Berechnung des Ausgleichsanspruches auch auf die Vorschrift des § 89b HGB berufen und seinen Ausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen. Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches anhand der gesetzlichen Vorschriften ist in der Praxis allerdings oftmals nicht problemlos, so dass die Grundsätze eine einfachere Alternative zur Festlegung der Höhe des Ausgleichsanspruches darstellen. Zumal auch der BGH die Grundsätze als Schätzungsgrundlage zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches heranzieht.


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