Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Patientenrecht beim OLG Nürnberg und OLG Koblenz

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Oberlandesgericht Nürnberg

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Verletzung des nervus ischiadicus durch unterlassene Befunderhebung, OLG Nürnberg, Az. 5 U 1490/11

Chronologie:

Die Klägerin litt an einer durch Ultraschall nicht genauer erkennbaren Veränderung in der Gesäßregion. Die durch die Beklagte vorgenommene Diagnostik war unzureichend. Obwohl ein eindeutiger Befund nicht erhoben werden konnte, unterblieb eine weiterführende Diagnostik. Bei einer früheren Entfernung des später festgestellten Sarkoms wäre dieses weniger ausgedehnt gewesen, sodass der nervus ischiadicus nicht beeinträchtigt worden wäre.

Verfahren:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 4 O 8031/09) hatte die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen. Das OLG Nürnberg hat den Beklagten indes angeraten, sich auf einen Vergleich im fünfstelligen Eurobereich zu einigen, wozu die Klägerin bereit war.

Anmerkungen:

Ist es nicht ganz eindeutig, ob einer Klage stattzugeben ist, schlagen Gerichte oftmals gerne einen Vergleich vor, auf den sich die Parteien in der Regel einigen. Damit wird sodann ein andernfalls umfangreiches und emotionsbehaftetes, weitergehendes Verfahren vermieden, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, fest.

Oberlandesgericht Koblenz

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Querschnittslähmung BWK 8 durch Staphylococcus-aureus-Sepsis, OLG Koblenz, Az. 5 U 95/10

Chronologie:

Der Kläger begab sich Ende 1997 in stationäre Behandlung eines norddeutschen Krankenhauses. Hier zog er sich eine Staphylokokkeninfektion zu. Nach seiner Entlassung begab er sich in weitere Behandlung bei diversen Ärzten und Kliniken. In einer Rehaklinik verschlechterte sich sein Allgemeinzustand und es traten Lähmungserscheinungen an beiden Beinen auf. Dennoch reagierten die Mediziner nicht. Eine Verlegung in eine neurochirurgische Klinik erfolgte verspätet, da bereits eine vollständige Querschnittslähmung eingetreten war.

Verfahren:

Nachdem das Landgericht Koblenz (Az. 10 O 481/06) die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, gelang es der Sozietät Ciper & Coll. in der Berufungsinstanz nach einer umfangreichen weiteren Beweisaufnahme und Vorlage von mehreren Privatgutachten sowie Anhörung von drei Fachmedizinern, dass sowohl die Beklagte zu 1, als auch die Beklagte zu 4 dem Grunde nach verurteilt wurden, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass beide verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Die Gesamtansprüche liegen bei zwei bis drei Millionen Euro.

Anmerkungen:

Die Abweisung des Landgerichtes Koblenz in erster Instanz beruhte im Wesentlichen auf fachmedizinische Konstatierungen eines betagten und fachfremden Sachverständigen, den der OLG-Senat als unqualifiziert einschätzte. Dieser hatte noch gutachterlich ausgeführt, dass aufgrund der Vorschädigung des Klägers selbst bei einer rechtzeitigen Verlegung der Querschnitt nicht hätte vermieden werden können. In dem Berufungsverfahren wurde diese Ansicht als „blödsinnig“ abqualifiziert. Zudem stellte sich in der Berufungsinstanz heraus, dass der erstinstanzlich befasste Sachverständige in der Klinik der Beklagten zu 1 lange Zeit selber gearbeitet hatte, worauf er zuvor nicht hingewiesen hatte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem Gutachten um einen entlarvten Fall eines klassischen „Gefälligkeitsgutachtens“ handelte. Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass sich Ausdauer und Hartnäckigkeit für Geschädigte auszahlen können. Der Vorfall lag fast vierzehn Jahre zurück. Seither wartete der Patient auf einen angemessenen Ausgleich für seine erlittenen Gesundheitsschäden, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt von Ciper & Coll., Dr. D.C.Ciper LLM, klar.



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