Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Versicherungsrecht: Prozesserfolge vor dem Landgericht Düsseldorf

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Landgericht Düsseldorf zum Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Behandlungsfehler: Fehlerhafte Dreifach-Becken-Umstellung nach Tönnis/Kalchschmidt und intratrochantäre Varisationsosteotomie rechts, LG Düsseldorf, Az. 3 O 440/08

Chronologie:

Die Klägerin begab sich aufgrund jahrelanger Schmerzen im Bereich der Hüftgelenke in stationäre Behandlung ins Krankenhaus der Beklagten. Hier wurde eine Osteotomie vorgenommen, bei der es zu Komplikationen kam. Es stellte sich keine ausreichende Durchbaumung des Pfannenfragments heraus. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt.

Verfahren:

Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorgang umfangreich gewürdigt. Insbesondere wurden die Ergebnisse des vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens vor der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein (Az. 2007/0953) herangezogen. Diese hatte bereits Behandlungsfehler konstatiert. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, wonach die Klägerin eine pauschale Entschädigung im deutlich fünfstelligen Eurobereich erhielt.

Anmerkungen:

Immer wieder kommt es im Bereich der Arzthaftung zu der Konstellation, dass klare und eindeutige Ergebnisse eines im Vorfeld vorgenommenen Schlichtungsverfahrens vor der Ärztekammer zugunsten der Patientenseite von dem Haftpflichtversicherer der Schädiger negiert werden. Es wird argumentiert, das Verfahren habe keine präjudizielle Wirkung. In solchen Fällen ist ausnahmslos der Gerichtsweg angezeigt, so wie im vorliegenden Fall, stellt Dr. D.C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht klar.

Landgericht Düsseldorf zum Versicherungsrecht und Arzthaftungsrecht: Medizingeschädigter Versicherungsnehmer gewinnt gegen Rechtsschutzversicherer, LG Düsseldorf, Az. 11 O 81/05

Chronologie:

Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Sie begehrt Deckungsschutz, um gegen eine Klinik in Xanten aufgrund vorgeworfener Fehlbehandlung vorgehen zu können. Durch die fehlgeschlagene Behandlung hatte sie schwere Gesundheitsschäden davongetragen. Der Gegenstandswert der zugrunde liegenden arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit liegt bei über 200.000,- Euro.

Verfahren:

Das Landgericht Düsseldorf hat sich mit der Deckungsverweigerung befasst und sodann festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das begehrte außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen Deckungsschutz zu erteilen und die Gebührenansprüche ihrer Prozessbevollmächtigten auszugleichen.

Anmerkungen:

Der beklagte Rechtsschutzversicherer hatte im Verfahren u. a. vorgetragen, dass die Anmeldung von Verdienstausfallschäden der Klägerin auszuschließen sei. Das sah das Landgericht jedoch anders: Im Ergebnis musste der Rechtsschutzversicherer das Vorgehen der Klägerin gegen die Klinik vollständig abdecken, sagt Dr. D.C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht.



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