Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Mehr Unterhalt für fehlsichtiges Kind?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Jedes Jahr am 06.06.2013 findet der Sehbehindertentag statt, mit dem darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass viele sehbehinderte Menschen im Alltag benachteiligt werden. Denn in der Gesellschaft wird häufig wenig Rücksicht auf ihre Bedürfnisse genommen. Nicht selten fehlt auch das Geld für eine angemessene Sehhilfe. Dieses Problem trifft Alleinerziehende besonders hart. Aber: Die oftmals sehr teuren Aufwendungen für Brillen etc. müssen nicht mit dem Tabellenunterhalt finanziert werden. Der Unterhaltspflichtige muss die Kosten vielmehr zusätzlich zum „normalen" Unterhalt übernehmen.

Düsseldorfer Tabelle

Mit der Düsseldorfer Tabelle soll die Höhe des Kindesunterhalts in Deutschland vereinheitlicht werden. Damit sind besondere Aufwendungen häufig aber nicht abgedeckt. Ist das Kind etwa krank und benötigt teure Medikamente oder andere kostenintensive Hilfen, muss der Unterhaltspflichtige unter Umständen mehr Unterhalt zahlen.

Das Kind ist stark fehlsichtig

Im konkreten Fall hatte sich ein Paar getrennt und sich zunächst auf die Höhe des Unterhalts für ihr gemeinsames Kind geeinigt. Da es aber seit Geburt stark fehlsichtig war und regelmäßig neue Brillen bzw. Kontaktlinsen benötigte, verlangte die Mutter 50 Euro mehr Unterhalt im Monat. Da der Vater befürchtete, dass er die Mutter seines Kindes mit der höheren Zahlung mitfinanziert, lehnte er eine Zahlung ab. Nun zog die Mutter vor Gericht und verlangte unter anderem wegen der besonderen Kosten mehr Unterhalt; immerhin verdiene der Vater sehr gut.

Besonderer Bedarf durch Brillenkauf

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hielt einen besonderen Bedarf von 25 Euro für angemessen. Bei der Feststellung der Unterhaltshöhe für minderjährige Kinder seien zunächst die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen maßgeblich. Zwar lebe der Vater in guten wirtschaftlichen Verhältnissen; dennoch müsse der Unterhaltsberechtigte - das Kind - beweisen, dass ein erhöhter Bedarf nötig sei.

Davon sei vorliegend auszugehen, da Kosten für die Brillenbeschaffung im Tabellenunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) nicht enthalten seien. Immerhin benötige nicht jedes Kind eine Brille; diese Extrakosten entstünden somit nur bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes. Der erhöhte Bedarf von 25 Euro sei durch die vorgelegten Rechnungen für die bereits gekauften Brillen nachgewiesen und berücksichtige außerdem, dass eine neue Brille zukünftig teurer werden könne und sich auch die Krankenversicherung weniger an den Kosten beteiligen werde.

(OLG Brandenburg, Beschluss v. 24.11.2011, Az.: 9 UF 70/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: