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Mehr Verbraucherschutz bei kostenpflichtigen Telekommunikationsdiensten (0900er-Nummern & Co.)

  • 4 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion
Mit dem 01.09.2007 sind eine Reihe maßgeblicher Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten, die eine Stärkung des Verbraucherschutzes im Bereich der telefonischen Dienstleistungen vorsehen. Bereits im Februar 2007 waren zahlreiche Vorschriften des TKG geändert worden. Die jüngsten Änderungen betreffen insbesondere Premiumdienste (früher auch Mehrwertdienste genannt) unter (0)900er Nummern, Auskunftsdienste mit dem Rufnummernbeginn 118, die sogenannten Massenverkehrs-Dienste mit (0)137er Rufnummern (v.a. für Tele-Voting), (0)800er Rufnummern, Kurzwahldienste und neuartige Dienste, die mit der Sammelnummer (0)12 beginnen.

[image]Transparentere und deutlichere Preisinformation

Eine wesentliche Änderung des TKG erfolgte durch verschärfte Pflichten zur Preisangabe in § 66a TKG.

Die Anbieter von Premiumdiensten müssen den Preis für die Nutzung des Dienstes gut lesbar, deutlich sichtbar und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angeben. Dadurch wird verhindert, dass der Kunde nur die Rufnummer im Blick hat und bei kurzer Anzeigendauer keine Gelegenheit bekommt, den optisch versteckten Preis wahrzunehmen. Die Preisangabe muss ferner mindestens ebenso lange wie die Rufnummer sichtbar sein.

Als Preis darf entweder der zeitabhängige Preis pro Minute oder der Preis pro Inanspruchnahme des Dienstes angegeben werden.

Neu hinzugekommen ist auch die Pflicht des Anbieters, den Kunden auf den etwaigen Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses hinzuweisen sowie die Pflicht, auf eventuell abweichende Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz aufmerksam zu machen. Den konkreten Preis für den Mobilfunkanruf muss der Anbieter aber nicht nennen.

Bei der Übermittlung von Faxen ist die Anzahl der Seiten und bei anderen Datenübermittlungen die Menge der Daten anzugeben, es sei denn sie wirkt sich nicht auf den Preis für den Kunden aus.

Besonderheit für Kurzwahldienste: Gemäß § 66 c TKG muss der Anbieter von Kurzwahldiensten (z.B. Verkehrsnachrichten, Wetteransage) ab einem Preis von 2 € pro Inanspruchnahme nicht nur auf die ordnungsgemäße Preisanzeige vor Beginn der entgeltlichen Leistung achten, sondern muss sich vom Endnutzer auch den Erhalt der Information bestätigen lassen. Die Bestätigung des Endnutzers ist nur entbehrlich, wenn es sich bereits um ein Dauerschuldverhältnis handelt oder aber der Kunde sich anderweitig ordnungsgemäß gegenüber dem Dienstanbieter legitimiert hat.

Sperrliste für R-Gespräche

Die Bundesnetzagentur führt seit neuestem eine zentrale Sperr-Liste für sogenannte R-Gespräche. Bei R-Gesprächen ist anstelle des Anrufers der Angerufene zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet. § 66 i TKG schützt den Endkunden bereits dadurch, dass ein Entgelt für R-Gespräche niemals direkt an den Anrufer zu zahlen sein darf. Damit wird der Missbrauch der R-Gespräche durch betrügerische Anrufer verhindert.

Wer dennoch gänzlich von R-Gesprächen verschont bleiben will, kann sich seit 01.09.2007 in die zentrale Sperr-Liste bei der Bundesnetzagentur eintragen lassen. Als Endkunde kann man seinen Telefonanbieter beauftragen, die Sperrung der eigenen Nummer bei der Bundesnetzagentur zu veranlassen. Die Sperrung bleibt für den Kunden kostenfrei. Wer seinen Namen später wieder von der Sperr-Liste löschen möchte, darf jedoch zur Kasse gebeten werden. 

Erweiterte Pflichten zur Preisansage

Für sprachliche Mehrwertdienste hat sich nicht nur die bereits oben genannte Preisangabe-Pflicht verschärft, sondern zugleich auch die Pflicht zur sprachlichen Preisansage nach § 66 b TKG.

Für sprachgestützte Premium-Dienste gilt gemäß § 66 b Abs. 1 TKG, dass der Preis entweder zeitabhängig als Minutenpreis oder als Preis je Inanspruchnahme mindestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit des Dienstes angesagt werden muss. Der angegebene Preis muss dabei alle Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer angeben. Auch Preisänderungen während der Inanspruchnahme sind jeweils vor Beginn des neuen Tarifs in der gleichen Art und Weise anzusagen.

Dasselbe gilt sei 01.09.2007 auch für Kurzwahl-Sprachdienste und sprachgestützte Auskunftsdienste ab einem Preis von 2 € pro Minute oder pro Inanspruchnahme. Der Endkunde soll durch die rechtzeitige Preisansage die Chance haben, sich noch gegen die kostenpflichtige Inanspruchnahme zu entscheiden. 

Für sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste (0137er-Nummern) muss der Anbieter dem Kunden den Preis für den Anruf der Nummer aus dem Festnetz einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile erst unmittelbar nach der Inanspruchnahme des Dienstes mitteilen. Im Zusammenhang mit der Preisangabepflicht des § 66a TKG (siehe oben) ist der Kunde aber auch hier vor Missbrauch geschützt.

Ebenso sind neuerdings auch bei sogenannten Call-by-Call-Gesprächen gemäß § 66 b Abs. 3 TKG die Preise für das weiter zu vermittelnde Gespräch vom Auskunftsdienstanbieter vor der Weitervermittlung anzusagen.

Besondere Schutzmaßnahmen: Höchstpreis und Trennungspflicht

Für die besonders kostenintensiven Premiumdienste sah das TKG schon bisher die Pflicht zur Gesprächstrennung nach 60 Minuten vor, wenn es nach Minutenpreis abzurechnen war (§ 66 e TKG). Neu sind hingegen die Preishöchstgrenzen des § 66 d TKG: Ein Premiumdienst mit Minutenabrechnung darf einen Preis von 3 € pro Minute nicht überschreiten und höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Bei zeitunabhängiger Berechnung darf der Preis nicht mehr als 30 € je Inanspruchnahme betragen.

Eine Ausnahme zu diesen Höchstpreisen ist nur möglich, wenn sich der Kunde gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren vor der Inanspruchnahme der kostenpflichtigen Dienstleistungen legitimiert, z.B. durch ein persönliches Passwort, PIN-Nummern o.Ä. Die Einzelheiten zu derartigen Verfahren regelt die Bundesnetzagentur.

Rechtsfolgen von Verstößen: Abmahnung und Wegfall des Entgeltanspruchs

Verstöße gegen die genannten Vorschriften sind in der Regel als unlautere Wettbewerbshandlung nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einzuordnen. Damit sehen sich die Diensteanbieter wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen seitens der Konkurrenz oder auch durch Verbraucherschutzverbände ausgesetzt, die mit der Androhung empfindlicher Strafgelder bei erneutem Verstoß verbunden sind und gegebenenfalls auch noch mit mehrstelligen Schadensersatzforderungen einhergehen.

Für den Endkunden wichtiger ist der Wegfall seiner Zahlungspflicht. Gemäß § 66 g entfällt der Entgeltanspruch des Diensteanbieters bei Verstoß gegen die genannten Preisangaben- und Ansagepflichten oder die Preishöchstgrenzen. Ferner darf er auch für die Vermittlung eines R-Gesprächs an einen auf der Sperr-Liste geführten Endkunden kein Entgelt verlangen.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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