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Mehr verdienen trotz Erwerbsminderungsrente – Für ein Leben in Würde trotz Krankheit

  • 4 Minuten Lesezeit

Gute Nachrichten: 

Seit dem 01.01.2023 dürfen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner deutlich mehr hinzuverdienen als bisher. Die Grenze für den Hinzuverdienst sind deutlich gestiegen an. Zum 01.01.2024 sind die Hinzuverdienstgrenzen noch einmal angehoben worden. 


Was hat sich geändert?


Teilweise Erwerbsminderungsrente:

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich für das Kalenderjahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens 35.647,50 € pro Jahr. Sie kann noch höher ausfallen, abhängig davon, wie viel in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderungsrente verdient wurde. Für das Kalenderjahr 2024 beträgt die Hinzuverdienstgrenze mindestens 37.117,50 € pro Jahr.


Volle Erwerbsminderungsrente:

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durfte im Kalenderjahr 2023 ein Betrag von 17.823,75 € dazu verdient werden, ohne dass es auf die Rente angerechnet wird (vorher waren es nur 6.300 € pro Jahr). Für das Kalenderjahr 2024 beträgt die Hinzuverdienstgrenze 18.558,75 €

Sie haben richtig gelesen: Bei der vollen Erwerbsminderungsrente darf nun fast das Dreifache hinzuverdient werden, ohne dass es auf die Rentenzahlung angerechnet wird!


Wichtig:

Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente gilt weiterhin, dass Sie zeitlich nur so viel arbeiten dürfen, wie in Ihrem Bescheid über Ihre Erwerbsminderung festgestellt worden ist. Dies sind bei der teilweisen Erwerbsminderung weniger als sechs Stunden täglich und bei der vollen Erwerbsminderung weniger als drei Stunden täglich.

Halten Sie sich nicht an Ihre persönlich festgestellte Zeitbegrenzung, kann Ihr Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

Die zeitliche Beschränkung gilt sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Selbständige.


Wer profitiert?

Alle Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner, d.h. Personen, die erwerbsgemindert sind und noch nicht die Altersgrenze für die Altersrente erreicht haben.

Ein Beispiel:

Friedhelm Müller ist 57 Jahre und würde normalerweise mit 67 Jahren in Rente gehen. Aufgrund von verschiedenen Krankheiten, die über die Jahre leider immer schlimmer geworden sind, ist er seit diesem Jahr erwerbsunfähig. Das heißt, er kann keine Beschäftigung mehr drei Stunden oder länger täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben. Seine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt derzeit 1.800 € brutto im Monat.

Um sein Einkommen aufzubessern, möchte er im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten weiterarbeiten. Da sein Arbeitgeber seine Arbeit immer geschätzt hat, bietet er Herrn Müller an, noch knapp drei Stunden täglich aus dem Home-Office heraus zu arbeiten. Herr Müller hat zuletzt 40.000 € brutto im Jahr als Angestellter verdient. Für seine neue 3/8 Teilzeit-Stelle zahlt ihm seine Firma nun 15.000 € brutto im Jahr, also 1.250 € im Monat. Herr Müller erhält nun zusammen mit seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr nur 1.800 Euro brutto im Monat, sondern 3.050 €.



Was passiert, wenn ich die Hinzuverdienstgrenze überschreite?

Allgemein lässt sich sagen, dass normalerweise 40 % des die Grenze übersteigenden Betrages angerechnet werden. In Extremfällen kann die Erwerbsminderungsrente auch ganz wegfallen, was in der Praxis jedoch ausgesprochen selten ist.   

Beispiel: 

Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung, Grenze für Hinzuverdienst = 18.558,75 € im Jahr.

Es werden nun monatlich 1.700 € brutto dazuverdient, im Rahmen der zeitlichen Begrenzung (siehe oben). Dies ergibt ein Jahresbrutto von 20.400 € für das ganze Jahr 2024. 

Die Jahresgrenze wird um 1.841,25 € überschritten. Es werden nun 40 % dieses Überschusses = 736,50 € pro Jahr, angerechnet, was einer Rentenkürzung von 61,38 € brutto pro Monat entspricht. Dies allerdings bei einem Hinzuverdienst von 1.700 € brutto monatlich. Wie Sie sehen, lohnt sich die Arbeit trotz Erwerbsminderungsrente!


Ein weiteres Beispiel:

Frau Renate Schmidt ist 55 Jahre alt und leidet an verschiedenen Krankheiten. Die Deutsche Rentenversicherung stellt daher mit einem Bescheid fest, dass sie keinerlei Vollzeittätigkeiten mehr ausüben kann. Sie kann jedoch noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten, jedoch schafft sie keine sechs Stunden oder mehr täglich.

Frau Schmidt ist somit teilweise erwerbsgemindert. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung fällt logischerweise geringer aus, als bei der vollen Erwerbsminderung. Frau Schmidt erhält eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.100 € monatlich.

Sie geht weiter halbtags ihrer Arbeit nach, im Umfang von ca. vier Stunden täglich. Während sie in Vollzeit ca. 70.000 € brutto im Jahr verdiente, erhält sie nun von ihrer Beschäftigungsstelle 35.000 € jährlich für ihre Halbtagstätigkeit. Frau Schmidt liegt damit unterhalb der Mindestgrenze für den Hinzuverdienst bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente von derzeit 37.117,50 €. Sie kann daher ihren Hinzuverdienst aus der Halbtagsstelle vollständig behalten und kommt zusammen mit ihrer teilweisen Erwerbsminderungsrente auf ein monatliches Bruttoeinkommen von über 4.000 €.


Fazit:

Bei der Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen handelt es sich meiner Meinung nach um eine gelungene Regelung der Politik, die gleich dreifach positiv wirkt:

  1. Zum einen wird eine Brücke geschlagen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, da nicht jede Erwerbsminderung auch dauerhaft bestehen bleibt.
  2. Zum anderen wird Betroffenen die Möglichkeit gegeben, einer drohenden Altersarmut aktiv entgegen zu wirken.
  3. Schließlich profitieren auch die Firmen und junge Kolleginnen und Kollegen davon, dass die meist älteren Erwerbsminderungsrentner weiter am Arbeitsleben teilhaben können und ihr Wissen an die jüngeren Generationen weitergeben können.  


Falls Sie Fragen zur Erwerbsminderungsrente haben, rufen Sie mich gerne an. Ich vereinbare einen Besprechungstermin mit Ihnen und berate Sie gern.

Sie erreichen mich unter www.ra-zunkel.de/kontakt und per E-Mail unter kontakt@ra-zunkel.de.

Anmerkungen und Feedback zu diesem Artikel sind ebenfalls ausdrücklich erwünscht.

Foto(s): www.shutterstock.com

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