Meine Reitbeteiligung stürzt vom Pferd – was nun?

  • 3 Minuten Lesezeit

Jeder, der ein Pferd sein Eigen nennt, weiß es: Unser Hobby ist teuer. Da wäre es doch schön, wenn man sich diese Kosten mit einer anderen Person teilen könnte. Was liegt da näher als eine zuverlässige Reitbeteiligung, die nicht nur für ihren monatlichen Reitspaß zahlt, sondern das Pferd an diesen Tagen auch versorgt? So weit, so gut.

In der Regel läuft eine solche, wir nennen sie einmal Zusammenarbeit, auch völlig problemlos ab. Meinungsverschiedenheiten, die früher oder später zwangsläufig aufkommen, seien einmal dahingestellt. Doch der Teufel ist ein Eichhörnchen – und Ihr Pferd ein Angsthase. Und so kommt es, dass Ihre Reitbeteiligung beim Ausritt im Gelände vom Pferd stürzt und sich verletzt. Die Folge: Distale Radiusfraktur. Vielleicht kennen Sie den Begriff nicht, aber darum geht es hier auch nicht.

Denn die Frage ist doch: Wer haftet?

Die Problematik stellt sich vor allem, wenn Ihre Reitbeteiligung nun Ansprüche gegen Sie geltend machen möchte. Sie verlangt Schadenersatz, weil sie ihren lang ersehnten Kletterurlaub (für den man idealerweise zwei gesunde Arme benötigt) absagen musste und auf ihren Kosten sitzen bleibt. Vielleicht nimmt sie Sie auch auf Schmerzensgeld in Anspruch oder aber die Krankenversicherung Ihrer Reitbeteiligung macht Ersatzansprüche geltend.

Aber wer zahlt das denn nun? Sie, weil es ganz einfach Ihr Pferd ist? Oder doch die Reitbeteiligung? Immerhin ist sie selbst schuld, wenn sie vom Pferd stürzt – oder?

Die Antwort: Es kommt wie immer darauf an.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 29.03.2017 (Az.: 4 U 1162/13) entschieden, dass grundsätzlich erst einmal die Halterhaftung greift. Dies bedeutet, dass Sie als Halter des Pferdes auch für die Schäden haften, die anderen im Zusammenhang mit Ihrem Pferd entstehen.

Haben Sie eine auf Dauer angelegte Reitbeteiligung vereinbart, ändert auch dies nichts an Ihrer Haftung als Tierhalter. Denn, so das OLG Nürnberg in seinem Leitsatz: „Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung zwischen einer Pferdehalterin und einer Reiterin, die es der Reiterin erlaubt, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts und Mithilfe im Stall an festgelegten Tagen selbstständige Ausritte mit dem Pferd machen zu dürfen, begründet keine Mithaltereigenschaft der Reiterin.“

Im Klartext: Nur, weil Ihre Reitbeteiligung ein monatliches Entgelt für die Nutzung des Pferdes zahlt und Ihr Pferd gelegentlich versorgt, wird sie nicht wie eine Mithalterin des Pferdes behandelt. Das Bestimmungsrecht verbleibt im Regelfall beim Tierhalter und damit auch grundsätzlich die Haftung aufgrund Ihrer Haltereigenschaft. Anders kann es aussehen, wenn die monatliche finanzielle Entlastung durch eine Reitbeteiligung in den Hintergrund tritt und es sich nicht mehr um eine geschäftliche Vereinbarung handelt. In einem solchen Fall kann eine Reitbeteiligung faktisch wie eine Tierhalterin gesehen werden.

Von einem stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen dem Pferdehalter und der Reitbeteiligung aufgrund der Reitbeteiligungsvereinbarung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht auszugehen, auch dann nicht, wenn Ihre Haftpflichtversicherung Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung ausgenommen hat und Ihre Reitbeteiligung davon Kenntnis hatte.

Jetzt mögen Sie vielleicht denken: „Wenn mein Pferd im Gelände durchgeht und meine Reitbeteiligung abwirft, was kann denn ich dafür?“

Die Frage ist naheliegend, führt aber nicht weiter. Die Halterhaftung ist sehr streng und ist begründet in der typischen Gefahr, die vom Tier ausgeht, also in der Natur des Tieres liegt. Dazu zählt auch das unberechenbare und selbstständige Verhalten eines Pferdes. Sogar ein Reitfehler der Reitbeteiligung ändert nach Auffassung des OLG Nürnberg nichts an der Halterhaftung, sondern kann gegebenenfalls lediglich zu einem Mitverschulden, das heißt einer Minderung des Anspruchs führen.

Aber: Wenn Ihre Reitbeteiligung einen selbstständigen Ausritt unternommen hat, so kann sie, sofern sie sich nicht entlasten kann, als Tieraufseher/in angesehen werden. Dies muss berücksichtigt werden und kann den Anspruch Ihrer Reitbeteiligung mindern.

Als Tieraufseher/in ist auch Ihre Reitbeteiligung für den Schaden verantwortlich, der auf die typische Tiergefahr Ihres Pferdes zurückzuführen ist und in ihrer Anwesenheit entsteht, da sie zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Aufsicht über das Tier hatte. Es gilt die sogenannte gesetzliche Vermutung, dass der/die Tieraufseher/in für den Schaden ursächlich geworden ist. Kann Ihre Reitbeteiligung diese Vermutung nicht widerlegen, also sich selbst entlasten, so ist ihr (Mit-)Verschulden anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Natürlich ist jede Fallgestaltung anders. In Zweifelsfällen ist die Hinzuziehung eines im Pferderecht tätigen Rechtsanwaltes ratsam.

Lisa Adler

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Lisa Adler-Malm

Beiträge zum Thema