Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht bei identifizierender Berichterstattung

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Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut in unserer Gesellschaft. Doch was passiert, wenn sie auf das Persönlichkeitsrecht einer Person trifft? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin II vom 03.04.2025 - 27 O 304/23 zeigt, wie Gerichte diese beiden Rechte gegeneinander abwägen und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen.


Im vorliegenden Fall ging es um die Berichterstattung eines Online-Portals über eine Rechtsanwältin, die einen späteren Attentäter vertreten hatte. Die Anwältin sah sich nach den Veröffentlichungen mit massiven Anfeindungen konfrontiert und klagte gegen die Berichterstattung. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Online-Portals und stellte fest, dass die Berichterstattung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Hintergrund des Falls

Nach einem Messerangriff in Solingen, bei dem drei Menschen getötet und acht weitere verletzt wurden, berichtete das Online-Portal über die persönlichen Verhältnisse des mutmaßlichen Täters und die Rolle der Anwältin. Die Artikel stellten die Anwältin in Zusammenhang mit der gescheiterten Ausweisung des Täters und kritisierten die Missstände im deutschen Asylrecht.

Gerichtliche Entscheidung

Das Landgericht Berlin II kam zu dem Schluss, dass die identifizierende Berichterstattung zulässig sei. Die Meinungsfreiheit des Online-Portals überwog in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht der Anwältin. Das Gericht betonte, dass Meinungsäußerungen, selbst wenn sie überzogen oder abwegig erscheinen, von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Tätigkeit der Anwältin für den Täter stellte eine ausreichende Tatsachengrundlage dar, um die Berichterstattung zu rechtfertigen.

Abwägung der Rechte

Das Gericht führte aus, dass die Berichterstattung nur leicht in die Rechte der Anwältin eingreife. Ihr wurde kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen, sondern lediglich die Ergebnisse der Asylverfahren kritisiert. Die Anwältin müsse als öffentliche Person damit rechnen, in der Berichterstattung genannt zu werden, insbesondere da sie ihre Tätigkeit öffentlich über soziale Medien teilt.

Fazit

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Meinungsfreiheit einen hohen Stellenwert hat und auch überzogene oder abwegige Meinungsäußerungen schützt. Für Anwältinnen und Anwälte bedeutet dies, dass sie bei öffentlicher Tätigkeit mit Berichterstattung rechnen müssen. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder rechtliche Fragen haben, zögern Sie nicht, uns über nachfolgendes Kontaktformular oder über www.vnegi.de zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.


Foto(s): Bild erstellt von Microsoft Copilot

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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