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"Memes" vs. Persönlichkeitsrecht

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Memes sind aus der heutigen Netzkultur nicht mehr wegzudenken. Jeder kennt diese kleinen Bilder und Kurzvideos, die entweder mit einer Botschaft einhergehen oder einfach nur belustigen sollen. Sie begegnen uns auf sozialen Plattformen wie instagram, Facebook, TikTok und werden gerne auch über WhatsApp versendet.

Unter welchen Voraussetzungen ein "Meme" eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt!

Immer wenn "Memes" Personen erkennbar darstellen, wird dessen Persönlichkeitsrecht bzw. das sogenannte Recht am eigenen Bild des Dargestellten tangiert. Dieses Recht räumt den abgebildeten Personen die Befugnis ein, selbst darüber zu entscheiden, was mit ihren Bildnissen passieren darf. Daher dürfen derartige Personenfotos oder -videos grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen verbreitet bzw. veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Dieser Grundsatz gilt auch für "Memes", die zugleich Bildnisse in diesem Sinne darstellen.

Fehlt die Einwilligung, kann die Verwendung eines "Meme" ausnahmsweise dennoch erlaubt sein. So müssen z.B. Prominente in der Regel eher eine Verwendung ihres Bildnisses als "Meme" dulden als etwa Privatpersonen ( § 23 Abs.1 Nr.1 KUG).

Oft dienen "Memes" aber nur der Belustigung, stellen sie beispielsweise Missgeschicke der dargstellten Personen dar oder regen gar dazu an, diese auszulachen. In derartigen Fällen wird regelmäßig die Schwelle des Zulässigen überschritten sein und derartige "Memes" stellen dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Welche Möglichkeiten Betroffene persönlichkeitsrechtsverletzender "Memes" haben, um sich gegen Verwender zu erwehren!

Betroffene können sich gegen die Verwender solcher "Memes", also potenziell gegen jeden, der das "Meme" verbreitet oder etwa auf sozialen Netzwerken veröffentlicht, etc. hat, umfassend erwehren. Geschädigten stehen regelmäßig folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassungsanspruch: das "Meme" darf in Zukunft nicht noch einmal verwendet werden;
  • Löschungsanspruch: das "Meme" muss entfernt werden;
  • Auskunftsanspruch: der Verwender hat mitzuteilen, wie er das "Meme" verwendet hat, also wo er es überall veröffentlichte oder an wen er es versendet hat.

Wir ein Anwalt mit der Geltenmachung der Ansprüche beauftragt, so hat der Verwender des "Meme"  zudem auch

  • die Anwaltskosten zu erstatten.

Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen dürfen Betroffene darüber hinaus noch

  • Schadensersatz in Form einer immateriellen Geldentschädigung verlangen.

Dies ist vor allem immer dann der Fall, wenn das "Meme" zugleich eine Ehrverletzung darstellt und mit hoher Reichweite veröffentlicht ist, u.a.. Als Faustformel gilt: 

Je schlimmer die Wirkung des "Meme" ist, desto höher fällt der Schadensersatz aus. 

Was viele nicht wissen: Bereits der Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild stellt eine 

  • Straftat 

dar, die mit  Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist (§ 33 KUG). Auf Antrag des Geschädigten wird diese Straftat sodann verfolgt.

"Memes" in sozialen Medien wie Facebook, instagram, TikTok und co. und was Betroffene dagegen unternehmen können!

Oft sind Täter gerade auf sozialen Plattformen aber anonym unterwegs und deswegen ersteinmal nicht greifbar. Betroffene können aber dennoch die Verwendung der "Memes" unterbinden, denn die Plattformen haben grundsätzlich

  • rechtswidrige Inhalte, also auch persönlichkeitsrechtsverletzende "Memes" nach Meldung unverzüglich zu entfernen (§ 10 TMG). 

Werden Geschädigten durch die "Memes" gar beleidigt, können sie von den Plattformbetreibern zudem

  • Mitteilung der Bestandsdaten des "Meme"-Verwenders (wie z.B. dessen IP-Adresse, u.a.) verlangen (§ 14 Abs. 3 - 5 TMG).

Auf diesem Wege lassen sich sodann Täter ermitteln, so dass Betroffene dann in die Möglichkeit versetzt werden, ihre Ansprüche gegen diese vollumfänglich geltend zu machen.


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Viele Grüße aus Köln 

Ihr Sven Nelke

Rechtsanwalt

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