Mercedes Abgasskandal – OLG Köln spricht Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu

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Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen hat das OLG Köln Mercedes mit Urteil vom 26.10.2023 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 24 U 205/21). Das Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass Mercedes den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Der Kaufvertrag muss daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs, ein Mercedes SLK 250, erhält der Kläger rund 29.500 Euro Schadenersatz.

Der Kläger hatte den Mercedes SLK 250 Diesel mit der Abgasnorm Euro 6 im Jahr 2016 als Gebrauchtwagen zum Preis von 37.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs OM 651 zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. einer unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet.

Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend. Er führte an, dass in dem Fahrzeug neben der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) auch eine AdBlue-Dosierstrategie verwendet werde. Dabei handele es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen, die dafür sorgen, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten werden. Unter normalen Betriebsbedingungen würde der Emissionsausstoß allerdings steigen.

Das OLG Köln folgte den Ausführungen des Klägers. Autohersteller seien verpflichtet, die Fahrzeuge so auszurüsten, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß unter normalen Verkehrsbedingungen eingehalten werden. Dementsprechend seien Abschalteinrichtungen, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringern, unzulässig. Das sei hier der Fall. Sowohl die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als auch bei der AdBlue-Dosierstrategie seien daher als unzulässige Abschalteinrichtungen zu werten, so das OLG.

Dabei stelle sich die Kombination der beiden Abschalteinrichtungen als besonders verwerflich dar, machte das OLG Köln deutlich. Funktionen, die auf die Bedingungen des Prüfstands zugeschnitten sind, kämen einer Prüfstandserkennung gleich und seien als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten, so das Gericht.

Der Kläger sei von Mercedes vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann er daher die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer hat er einen Schadenersatzanspruch in Höhe von rund 29.500 Euro.

„Der BGH hat die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal mit Urteilen vom 26. Juni 2023 gesenkt. Demnach bestehen Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Herstellers. Allerdings hat der Käufer dann nicht Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags , sondern auf Ersatz des Differenzschadens, der nach BGH-Rechtsprechung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das Fahrzeug muss dann nicht zurückgegeben werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung zeigt, dass weiterhin gute Chancen bestehen, im Abgasskandal Schadenersatz durchzusetzen.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/mercedes-abgasskandal/




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