Mietendeckel in Berlin verfassungswidrig?

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Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 12.03.2020, Az. 67 S 274/19) hat Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Berliner Mietendeckels

Ein Vermieter hatte gegen die Mieter geklagt auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Amtsgericht Spandau hatte dem entsprochen und die Mieter verurteilt, der Erhöhung der Miete ab dem 01. Juni 2019 zuzustimmen. Die Mieter legten gegen diese Entscheidung Berufung ein zum Landgericht Berlin. 

Sie vertreten die Auffassung, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht zulässig sei, da während des Laufens des Verfahrens das Berliner Mietendeckel-Gesetz in Kraft getreten sei. Danach dürfe der Vermieter die Miete für die Dauer von fünf Jahren nicht erhöhen.

Das Abgeordnetenhaus in Berlin hatte einen Mietendeckel ab Februar 2020 in Kraft gesetzt, wonach die Mieten zunächst auf den Stand von Juni 2019 eingefroren und ab 2022 höchstens um 1,3 % jährlich steigen dürfen. Davon ausgenommen sind Neubauten, die ab dem 01. Januar 2014 bezugsfertig wurden.

Das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz meint nun, dem Land Berlin fehle für einen solchen Mietendeckel die Gesetzgebungskompetenz. Deshalb hat es diese Frage zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Ob das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des Landgerichts teilt, ist offen. 

Jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zu einem anderen Fall mitgeteilt – ohne sich dort zur Sache einzulassen – dass für eine Eilentscheidung in der Sache "Berliner Mietendeckel" keine Notwendigkeit bestehe. Die Antragsteller wollten in diesem Verfahren die Klärung herbeiführen, dass – so vorgesehen in dem Berliner Mietendeckel-Gesetz – Verletzungen von Auskunftspflichten und Verbote zur gesetzlichen Höchstmiete keine Ordnungswidrigkeiten darstellen. Das Bundesverfassungsgericht lässt sich bei der Klärung dieser Rechtsfragen aber Zeit und sieht sie nicht als eilbedürftig an. Denn es würden nicht eindeutig die Nachteile überwiegen, die entstehen könnten, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber dann doch als verfassungsgemäß erweisen würde. 

Es bleibt spannend. Wir berichten weiter.

Dr. Dieter Jasper

Düsseldorf


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