Mieterhöhung, aber richtig

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Wohnraum wird immer knapper und deshalb auch immer teurer. Eine Mieterhöhung kann deshalb jeden Mieter treffen. Nicht jede Mieterhöhung ist jedoch rechtmäßig.

Zunächst einmal kann der Vermieter die Miete nur dann anheben, wenn das Mietverhältnis mindestens ein Jahr bestand oder die letzte Mieterhöhung ein Jahr zurückliegt, mit einer Frist von drei Monaten.

Der Vermieter hat dabei darauf zu achten, dass die Anpassung nur an die ortsübliche Vergleichsmiete möglich ist. Der Preisaufschlag darf innerhalb von drei Jahren dabei nicht höher sein als 20 %, in einigen Städten gilt eine "Mietpreisbremse", die Erhöhung darf dort nicht mehr als 15 % betragen.

Der Vermieter darf die Miete auf den ortsüblichen Satz anheben. Das Erhöhungsverlangen muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

Liegt ein Mietenspiegel der Gemeindeverwaltung vor, muss der Vermieter hiervon eine Kopie beilegen und erklären, in welche Kategorie er die Wohnung bezüglich Lage, Größe und Baujahr sowie Ausstattung eingeordnet hat. Wenn ein Mietspiegel frei zugänglich ist, so reicht ein Verweis auf ihn.

Gibt es keinen Mietspiegel, so kann der Vermieter die Erhöhung auch mit mindestens drei Vergleichswohnungen begründen. Die Wohnungen müssen bezüglich Ausstattung, Lage und Größe vergleichbar sein.

Wenn der Mieter mit der Mieterhöhung einverstanden ist, muss er ihr zustimmen. Dies empfiehlt sich dann, wenn die Mieterhöhung rechtmäßig ist.

Ist er es nicht, so muss er Einspruch einlegen.

Um dies zu prüfen, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Bei Fragen oder Problemen steht Ihnen unsere Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth gern mit Rat und Tat zur Seite.


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