Mietfahrzeug: Klausel über Meldung von Unfällen bei der Polizei ist unwirksam

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Es gibt gewerbliche Autovermietungen, die in ihren Verträgen eine allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart haben, die vom LG Frankfurt mit Urteil vom 04.09.2021 GZ: 2-13 O3 133/20) als unwirksam angesehen wurde. die Klausel lautet wie folgt:

"Wesentliche Pflichten des Mieters“

“Der Mieter hat den Diebstahl oder Verlust (oder gegebenenfalls jeden Unfall) sofort der Polizei anzuzeigen und den Vermieter unverzüglich in Textform über die Anzeige zu unterrichten.“

Grundsätzlich ist eine so genannte Polizeiklausel zulässig, solange diese Klauseln eindeutige Formulierungen enthalten. In dem vorliegenden Fall ist der Zusatz “gegebenenfalls jeden Unfall“ nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn bereits die Formulierung "gegebenenfalls" legt dem typischerweise angesprochenen Kunden nahe, dass die Verpflichtetung nur eingeschränkt gelten.

Dies wird verstärkt durch den Umstand, dass der Zusatz  "oder gegebenenfalls jeden Unfall" in Klammern gesetzt ist, wohingegen die anderen beiden Ereignisse Diebstahl oder Verlust ohne Klammern und ohne einschränkenden Zusatz genannt werden.

Der Eindruck des typischerweise angesprochenen Kunden, dass es hier ein Stufenverhältnis zwischen Diebstahl und Verlust einerseits und Unfall andererseits gibt und dass eine Verpflichtung im Falle eines Unfalls nicht uneingeschränkt gilt, wird auch dadurch erzeugt, dass es im selben Paragraphen nur ein Abschnitt darüber heißt: “Der Mieter lässt sich dashat  dem Vermieter den Unfall, Diebstahl oder Verlust unverzüglich - gleich auf welche Weise - anzuzeigen“.  Da dort die Ereignisse gleichberechtigt nebeneinander genannt werden, vermutet der typischerweise angesprochene Kunde einen Unterschied zu der anderen Regelung. Denn sonst wäre diese Klausel anders formuliert worden.

Da diese Klausel intransparent ist, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, so dass diese Klausel nicht anzuwenden ist.


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