Mietkaution im Insolvenzverfahren

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss (Az.: IX ZB 45/15) vom 16.03.2017 klargestellt, dass eine seitens des Schuldners geleistete Mietkaution von dem Insolvenzbeschlag frei wird, wenn der Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren die Enthaftungserklärung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat und die geleistete Mietkaution die gesetzlich zulässige Höhe nicht überschreitet.

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist der Insolvenzverwalter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn dessen Gegenstand die Wohnung des Schuldners ist. Hintergrund der Regelung ist es, dass der Schuldner vor dem Verlust seiner Wohnung geschützt werden soll. Ohne diese Regelung könnte der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis kündigen, um z.B. eine seitens des Schuldners geleistete Mietkaution für die Insolvenzmasse zu vereinnahmen. Als Ausgleich für das Kündigungsverbot kann der Insolvenzverwalter zum Schutz der Insolvenzmasse aber erklären, dass Ansprüche (z.B. Mietforderungen) aus dem Mietverhältnis, die nach Ablauf der in § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Kündigungsfrist fällig werden nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

Es war bislang umstritten, ob diese Enthaftungserklärung auch dazu führt, dass eine seitens des Schuldners geleistete Mietkaution von dem Insolvenzbeschlag frei wird und somit nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Schuldner auszuzahlen ist.

Der Bundesgerichtshof hat durch seinen Beschluss somit Klarheit geschaffen.

Für Insolvenzverwalter bedeutet dies, dass diese vor Abgabe der Enthaftungserklärung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO prüfen müssen, ob mit einer zeitnahen Beendigung des Mietverhältnisses zu rechnen ist. In diesem Falle sollte zunächst auf die Abgabe der Enthaftungserklärung verzichtet werden, um die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses für die Insolvenzmasse vereinnahmen zu können. Dies freilich nur, wenn keine Masseverbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis drohen, weil der Schuldner z.B. seine Mieten nicht zahlt.

Der Vermieter und der Schuldner hingegen sollten darauf achten, dass die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Schuldner zusteht, wenn der Insolvenzverwalter die Enthaftungserklärung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat.



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