Mietkaution Rückzahlung - Vermieter zahlt nicht / reagiert nicht

  • 3 Minuten Lesezeit

Wie ist die rechtliche Lage bei nicht zurückerstatteter Mietkaution?  

Handlungsmöglichkeiten für Mieter

Die Mietkaution ist ein zentraler Bestandteil des Mietverhältnisses in Deutschland. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für eventuelle Schäden oder ausstehende Zahlungen. 

Doch was passiert, wenn der Vermieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückzahlt? 

In diesem Artikel kläre ich die rechtlichen Grundlagen und zeigen auf, welche Schritte Mieter unternehmen können, ohne sofort einen Anwalt einschalten zu müssen.


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1. Rechtliche Grundlagen der Mietkaution
Gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf die Kaution maximal drei Monatsmieten betragen und muss auf einem separaten Konto angelegt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution "unverzüglich" nach Ende des Mietverhältnisses abzurechnen und zurückzuzahlen, es sei denn, es bestehen berechtigte Gründe für den Einbehalt.


2. Missverständnisse über Fristen
Es kursieren häufig Informationen, dass es gewohnheitsrechtlich üblich sei, die Kaution für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten einzubehalten. Diese Annahme ist jedoch irreführend. Der Vermieter muss die Kaution unverzüglich abrechnen und zurückzahlen, sofern keine Ansprüche gegen den Mieter bestehen.

3. Gründe für den Einbehalt der Kaution
Es gibt legitime Gründe, aus denen ein Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten kann:
Mängel im Übergabeprotokoll: Wenn bei der Wohnungsübergabe Mängel festgestellt wurden, kann der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, um diese Mängel zu beheben.Erwartete Nachzahlungen bei Nebenkosten: Sollte eine Nachzahlung bei den Nebenkosten zu erwarten sein, die sich aus den Abrechnungen der vorherigen Jahre ergibt, kann ebenfalls ein Teil der Kaution bis zur Erstellung der endgültigen Abrechnung einbehalten werden.
Wichtig ist hierbei, dass alle Ansprüche bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem Auszug geltend gemacht werden müssen.


4. Fristsetzung zur Rückzahlung
Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, sollte der Mieter dem Vermieter eine Frist zur Rückzahlung setzen –

5. Vorschlag für ein Schreiben

Das nachfolgende Schreiben soll nur als eine unverbindliche Orientierung gelten und muss je nach Einzelfall angepasst werden btw. weitere Punkte umfassen

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[Ihr Name]

[Ihre Adresse]

[PLZ, Ort]

[E-Mail-Adresse]

[Telefonnummer]

[Datum]


[Vermieter Name]

[Vermieter Adresse]

[PLZ, Ort]


Betreff: Rückzahlung der Mietkaution

Sehr geehrte/r [Name des Vermieters],


Ich schreibe Ihnen bezüglich der Rückzahlung meiner Mietkaution in Höhe von [Betrag der Kaution] Euro, die ich bei Beginn des Mietverhältnisses für die Wohnung [Adresse der Wohnung] hinterlegt habe.
Das Mietverhältnis endete am [Datum des Auszugs], und ich habe die Wohnung am [Datum der Wohnungsübergabe] ordnungsgemäß übergeben. Sie sind verpflichtet, die Kaution unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen und zurückzuzahlen, sofern keine berechtigten Ansprüche gegen mich bestehen.
Bis heute habe ich jedoch noch keine Rückzahlung erhalten. Ich möchte Sie daher bitten, mir den Betrag von [Betrag der Kaution] Euro bis spätestens [Frist von 14 Tagen setzen, z.B. 14 Tage ab Datum des Schreibens] auf mein Konto [Ihre Kontodaten oder IBAN angeben] zu überweisen.
Sollten Sie Gründe für einen Einbehalt der Kaution haben, bitte ich um eine schriftliche Mitteilung dieser Gründe. Andernfalls gehe ich davon aus, dass keine Ansprüche mehr bestehen und erwarte die Rückzahlung innerhalb der gesetzten Frist.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Kooperation und hoffe auf eine zeitnahe Klärung dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift (bei postalischem Versand)][Ihr Name]


Dislaimer

Ich hoffe der Artikel hat Ihnen einen ersten Überblick geben können. Dabei erhebe ich keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder inhaltliche Aktualität und Richtigkeit. Der Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Beachten Sie auch meine Videos zum Mietrecht oder Auswandern und meine Ebooks - insbesondere den Ratgeber Selbsthilfe ohne Anwalt. 


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Foto(s): Mathias Schulze

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