Mietminderung wegen Schimmel – wer muss was beweisen?

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Schimmel und Feuchtigkeit sind typische Mietmängel, die zu einer Mietminderung berechtigen können. Das Recht auf Minderung setzt aber voraus, dass der Mieter nicht selbst für den Mangel verantwortlich. Insoweit ist nicht verwunderlich, dass wegen der Ursachen eines Schimmelbefalls zwischen Mieter und Vermieter häufig Streit entsteht. Hier stellt sich dann insbesondere die Frage nach der Beweislastverteilung.

Dabei gilt im Grundsatz, dass der Mieter zunächst das Vorliegen eines Schimmelschadens darlegen und beweisen muss. Hier kann der Mieter als Beweis Fotos, Gutachten und andere Beweismittel, die den Schimmelbefall dokumentieren, vorlegen.

Ist dem Mieter der erforderliche Beweis gelungen, muss der Vermieter sodann darlegen und beweisen, dass das Mietobjekt frei von Baumängeln – etwa Wärmebrücken oder schlechte Isolierung – ist und der Schimmelschaden daher nicht seinen Ursprung in der Sphäre des Vermieters hat. Gelingt dem Vermieter dieser Beweis nicht, kann eine Mietminderung berechtigt sein.

Kann der Vermieter hingegen beweisen, dass keine Baumängel, Isolationsmängel, Heizungsmängel o. ä. vorliegen, muss der Mieter wiederrum nachweisen, dass der Schimmel- oder Feuchtigkeitsbefall nicht auf einen unsachgemäßen Umgang mit der Mietsache zurückzuführen sind. Der Mieter muss also darlegen und beweisen, dass er das Mietobjekt immer regelmäßig gelüftet und richtig geheizt hat.

Ist dem Mieter dieser Beweis gelungen und bleibt dann die Ursache für den Feuchtigkeitsschaden bzw. Schimmelbefall nicht aufklärbar, so geht dies regelmäßig zulasten des Vermieters und die Mietminderung ist berechtigt.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Mieter und Vermieter zu allen Fragen des Mietrechts. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!



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