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Mietrecht: Unrichtige Angaben des Mieterinteressenten rechtfertigt fristlose Kündigung

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Jeder Vermieter sollte bei einer Neuvermietung wichtige Informationen seiner Mietinteressenten einholen, u.a. Angaben des derzeitigen Arbeitgebers, Höhe des Einkommens und auch die Gründe, warum die vorherigen Mietverhältnisse beendet wurden.

Gerade bei diesen Positionen werden gelegentlich von den jeweiligen Mietinteressenten unwahre Angaben gemacht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall eine Entscheidung zu treffen, in welchem der Mieter eine gefälschte „Vorvermieterbescheinigung“ vorgelegt hatte. Der angebliche Vorvermieter hatte bestätigt, dass in dem fünfjährigen Mietverhältnis der Mieter immer vollständig und rechtzeitig seinen Pflichten aus dem Mietvertrag nachgekommen ist.

Im Laufe des neuen Mietverhältnisses ergab sich jedoch nach einer gewissen Zeit, dass diese sog. „Vorvermieterbescheinigung“ gefälscht war. Ein Mietverhältnis mit dem genannten Vorvermieter sowie unter der angegebenen Anschrift bestand zu keinem Zeitpunkt.

Seitens des BGH wurde klargestellt, dass eine solche falsche Auskunft den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung bzw. Anfechtung des abgeschlossenen Mietverhältnisses rechtfertigen kann.

Allerdings ist hierfür eine Frist zu beachten. Eine fristlose Kündigung ist möglichst zeitnah ab Kenntnis der Täuschung auszusprechen. Bei dem Ausspruch der Anfechtung ist die gesetzliche Jahresfrist ab Kenntnis der Täuschung zu beachten. Bei Nichteinhaltung dieser Zeiträume kann ansonsten dieses Kündigungsrecht verwirkt sein.

(Quelle: BGH, Urteil vom 09.04.2014, Az.: VIII ZR 107/13)


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