Mietwagenkosten

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Die Mietwagenkosten bilden eine wichtige Position im Rahmen des Schadens durch einen Unfall.

Über sie wird meistens am häufigsten gestritten.

Sie sind grundsätzlich für den Zeitraum, der für die Schadensbehebung erforderlich ist, zu ersetzen.

Der Rechtsanwalt sollte mit dem Geschädigten darüber sprechen, das der gegnerische Haftpflichtversicherer den Geschädigten die Anmietung zum Unfallersatztarif vorhalten könnte, der ggf. tatsächlich von der Mietwagenfirma angerechnet worden sein könnte und u.U. nicht erstattungsfähig ist.

Des Weiteren kommt immer wieder die Frage auf, von welcher Klasse das angemietete Fahrzeug sein darf - auch in Anbetracht des Alters des eigenen Fahrzeugs-.

Wir besprechen des Weiteren z.B. auch mit unseren Mandant:innen, ob statt der Anmietung eines Mietwagens , die Geltendmachung von Nutzungsausfall gewünscht wird.

Rechtsfragen um die Mietwagenkosten stellen sich sowohl bei dem Vorliegen von Reparaturschäden, als auch von Totalschäden.

Die bei Unfallschäden aufgeworfene Frage der Schadensminderungspflicht wird auch bei der Erstattung der Mietwagenkosten immer wieder thematisiert:

Ist der Geschädigte gehalten, sofort nachBegutachtung des verunfallten Fahrzeuges Reparaturauftrag zu erteilen, bzw. den Erwerb eines Ersatzwagens anzugehen?

Werden Mietwagenkosten auch für den Zeitraum erstattet, der sich bei der Ersatz durch einen Neuwagen zu Wartezeit bis zur Auslieferung des Neuwagens verhält?

Wann muss der Geschädigte erstmal eine Notreparatur in Betracht ziehen und was bedeutet das?

Eine Frage der Erforderlichkeit zur Schadensbeseitigung ist dagegen, ob bei dem oben schon erwähnten Unfallersatztarif der Geschädigte sich noch mehr hätte bemühen müssen, einen günstigeren Mietwagen zu finden.






Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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