Unfall Totalschaden was nun ?

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Übersteigt die Beschädigung eines Fahrzeuges im Rahmen eines Unfalles ein gewisses Maß, spricht man von einem Totalschaden durch Unfall.

Ist eine Reparatur technisch überhaupt nicht mehr möglich, spricht man von einem von absoluten Totalschaden.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wert, den das Fahrzeug vor dem Unfall hatte , handelt es sich um einen sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden. Die Werte ergeben sich aus dem Haftpflichtschadengutachten.

Der wirtschaftliche Totalschaden kann unterschiedlich abgerechnet werden.

Es kann die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem restlichen Wert, den das Fahrzeug nach dem Unfall noch hat, fiktiv abgerechnet werden, ohne das ein Verkauf des verunfalltes und eine nach Neuanschaffung eines Ersatzwagens der Versicherung nachgewiesen werden muss.

Oft legen Versicherungen Angebote vor, die einen höheren Restwert ausweisen, als der Restwert der im Gutachten steht.

Unter gewissen Umständen muss der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung den höheren Restwert, der von der Versicherung angegeben wird, akzeptieren.

Möchte man das verunfallte Fahrzeug tatsächlich verkaufen und ist der Verkauf vor der Unterbreitung des Angebotes auf Ankauf durch einen Restwertaufkäufer der Versicherung erfolgt, kann der Geschädigte seinen tatsächlich  erzielten  Verkaufspreis zu Grunde legen.

Immer wieder kommen in diesem Zusammenhang auch Fragen nach der Erstattung der Mehrwertsteuer auf.

Auch eine Kombination von tatsächlicher Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges und fiktiver Abrechnung wird von der Rechtsprechung teilweise kritisch gesehen.

Das Landgericht Fulda hatte einen Fall zu entscheiden, indem der Geschädigte zunächst fiktiv abrechnete , also Wiederbeschaffungswert netto abzüglich Restwert geltend machte.

Danach entschied er sich dafür,  ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen und verlangte Erstattung der angefallenen Mehrwertsteuer im Kaufpreis von der Versicherung. Diese lehnte ab.

Das Landgericht Fulda gab der Versicherung Recht.

Die angefallene Mehrwertsteuer könne isoliert auch dann nicht verlangt werden, wenn die Kosten der Ersatzbeschaffung , die durch die erfolgte Anschaffung des Ersatzwagens anfallen,  geringer sind, als in dem Haftpflichtgutachten beziffert.

In solchen Fällen ist es zulässig und sinnvoll, dass der Geschädigte , wenn die Kosten im Rahmen einer tatsächlichen Anschaffung höher sind, als die, die fiktiv erstattet werden können, seine tatsächlichen Kosten geltend macht und nicht fiktiv abrechnet.


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