Millionenentschädigung für fehlgeschlagene Koronarangiographie

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Landgericht Essen - vom 28. Juni 2012
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Millionenentschädigung für fehlgeschlagene Koronarangiographie, LG Essen, Az. 1 O 116/10

Chronologie:

Der Kläger begab sich in die Praxis des Beklagten zur Vornahme einer Koronarangiographie, wobei es zu schweren Komplikationen kam. In der Folge musste ihm ein Spenderherz implantiert werden.

In einem Vorprozess verurteilte das OLG Hamm (Az. I - 3 U 41/09) den Beklagten bereits zu 100.000,- Euro Schmerzensgeld und stellte fest, dass er sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen habe. Da sich der Versicherer des Beklagten, die Westfälische Provinzial, weigerte, dem Beklagten ein angemessenes Regulierungsangebot zu unterbreiten, wurde der jetzige Folgeprozess erforderlich.

Verfahren:

Das Landgericht Essen hat u.a. mittels gutachterlicher Hilfe eruiert, welche konkreten materiellen Schadenersatzansprüche, insbesondere Verdienstausfallschäden dem Kläger, einem Facharzt für Urologie, zustehen. Daraufhin verurteilte es den Beklagten zum Ersatz sämtlicher Schäden für die Vergangenheit und zur Zahlung einer monatlichen Verdienstausfallrente. Die Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft erreichen ein Gesamtvolumen von rund zwei Millionen Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Es ist unverständlich, weshalb der Haftpflichtversicherer des Beklagten nach Verlust im Vorprozess nicht angemessen regulieren wollte. Dem Versicherer war und ist bewusst, dass der Kläger, schwer medizingeschädigt ist, seine Lebenserwartung durch das Spenderherz deutlich reduziert und kann nicht erwarten, dass dieser ein völlig untersetztes Regulierungsangebot akzeptieren würde. Dabei ging er u.a. von pauschalen Verdienstausfallschäden für den Facharzt von rund 50.000,- Euro jährlich aus, und das obwohl der Praxisnachfolger nachweislich 200.000,- Euro im Jahr erlöst.
Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation ist so ein Regulierungsverhalten eines Versicherers als zumindest moralisch bedenklich anzusehen, so der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.


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