Minderjährig verheiratete Asylsuchende: Problem für die deutsche Justiz?

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Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen mit Minderjährigen: Im Spannungsfeld zwischen zwei Rechtsordnungen

Ehepaare, die als Flüchtlinge nach Deutschland kommen und hier Asyl beantragen, haben in ihren Herkunftsländern zuweilen Eheschließungen vollzogen, die nach der ausländischen Rechtsordnung wirksam und legitim sind, deren zugrunde liegenden Vorstellungen von Recht und Gesellschaft jedoch juristisch teilweise nur schwer mit dem Grundgesetz und den darauf aufbauenden deutschen Rechtsvorschriften vereinbar sind. So ist es beispielsweise in einigen Ländern zulässig und nicht unüblich, Mädchen zu verheiraten, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

In Deutschland gilt gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes der verfassungsmäßig garantierte Schutz von Ehe und Familie, aus dem sich für Verheiratete und Eltern eine Reihe spezieller Rechte zum Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Kindererziehung ergeben.

Daneben gehört zu den wesentlichen Pflichten, die das Grundgesetz den staatlichen Organen auferlegt, jedoch auch der besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeder Art von Gefährdung des Kindeswohls. Dieser staatliche Schutz zeigt sich unter anderem darin, dass jeglicher sexuelle Kontakt mit Kindern unter 14 Jahren in Deutschland ausnahmslos verboten und strafbar ist. Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren sind u. a. strafbar, wenn der Täter selbst älter als 21 Jahre ist und er die „fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt“ oder wenn ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vorliegt.

Es kann sich daher durchaus die Frage stellen, wie die deutsche Justiz beispielsweise den Fall eines asylsuchendes Ehepaars zu beurteilen hat, bei dem eine unter 16-jährige Ehefrau mit einem volljährigen Ehemann verheiratet wurde und die Ehe nach ausländischem Recht als wirksam geschlossen gilt und dementsprechend auch vollzogen werden darf.

Getrennte Unterbringung von minderjährig verheirateten Asylsuchenden?

Jenseits der möglichen strafrechtlichen Relevanz eines solchen Falls sind jedoch auch andere Aspekte für die hiesigen Behörden problematisch:

So ist bereits grundsätzlich fraglich, ob eine im Ausland geschlossene Ehe mit einem unter 16-jährigen Partner in Deutschland anerkannt werden kann oder nicht, da Eheschließungen hierzulande grundsätzlich erst ab 18 Jahren und nur in Ausnahmefällen bereits ab 16 Jahren erlaubt sind, sofern ein Partner volljährig ist und die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Partners der Heirat zustimmen.

Außerdem haben die Jugendämter bei minderjährigen Asylsuchenden, die zwar in Begleitung ihres volljährigen Ehegatten, jedoch ohne Erziehungsberechtigte nach Deutschland einreisen (und die daher zu ihrem Schutz regelmäßig der Vormundschaft des jeweils zuständigen Jugendamts unterstellt werden), zu entscheiden, wo und wie der jugendliche Schutzsuchende unterzubringen ist.

OLG Bamberg erkennt syrische Minderjährigenehe an

In Aschaffenburg sorgte jüngst die Entscheidung des dortigen Jugendamtes für Aufsehen, welches die Ehe eines nach syrischem Recht wirksam miteinander verheirateten Paares nicht anerkannt und „aus Kindeswohlgesichtspunkten“ sowie unter Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit sexuellen Verkehrs der Eheleute die getrennte Unterbringung des Paares verfügt hatte. Im konkreten Fall war die Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 14 Jahre alt, während der Ehemann, ihr Cousin, damals bereits 21 Jahre alt und somit volljährig war.

Der Ehemann wandte sich daraufhin – mit dem bekundeten Einvernehmen seiner Ehefrau – an das Familiengericht, da es für beide nicht verständlich war, dass sie sich trotz der schwierigen gemeinsamen Flucht, bei der sie stets darauf geachtet hatten, unterwegs den Kontakt zueinander nicht zu verlieren, sowie des Umstands, dass sie in Syrien geheiratet und dort bereits als Ehepaar zusammengelebt hatten, in Deutschland plötzlich nur noch getrennt voneinander aufhalten durften.

Das Familiengericht Aschaffenburg billigte dem Ehemann in der ersten Instanz zunächst ein erweitertes Umgangsrecht in Form unbegleiteter Besuche seiner Frau am Wochenende zu (Az.: 7 F 2013/15).

Nachdem das Jugendamt hiergegen Beschwerde eingelegt hatte, hob das Oberlandesgericht Bamberg die angefochtene Umgangsregelung jedoch in der zweiten Instanz vollständig auf und entschied stattdessen – nach erfolgter Prüfung die Rechtmäßigkeit der Eheschließung nach syrischem Recht – unter Berufung auf das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern (KSÜ), dass der minderjährigen Ehefrau trotz der im Übrigen weiterbestehenden Vormundschaft des Jugendamts aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls dennoch die eigene volle Entscheidungsbefugnis über ihren Aufenthalt und Umgang zustehe (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2016 – Az.: 2 UF 58/16).

Außerdem sei die Eheschließung der Minderjährigen in Syrien nach Ansicht des Senats vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine arrangierte Zwangsehe gegeben seien, anzuerkennen, da auch nach dem deutschen Eheschließungsrecht eine Ehe bei Nichteinhaltung des Ehemündigkeitsalters gemäß § 1314 Abs. 1 BGB lediglich anfechtbar bzw. aufhebbar, nicht jedoch von vornherein nichtig ist. Die Anwendung des fremden Rechts führe daher im konkreten Fall zu keinem Ergebnis, das aus der Sicht grundlegender deutscher Rechtsvorstellungen (dem sog. „ordre public“) nicht mehr hinnehmbar sei, da beide Rechtsordnungen insoweit identisch seien.

Da der deutsche Gesetzgeber ferner eine generelle Strafbarkeit sexueller Handlungen über 21-Jähriger mit unter 16-Jährigen nicht vorgesehen hat, sah das Gericht bei der Betrachtung der Gesamtumstände des Falls – insbesondere dem ihrem Ehemann zugeneigten Verhalten der inzwischen 15-jährigen Ehefrau und dem Umstand, dass die offensichtlich freiwillig eingegangene Ehe hier bereits vollzogen wurde – auch aus Gesichtspunkten des Kindeswohls keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

Demnach darf die minderjährige Syrerin im Ergebnis nunmehr selbst entscheiden, ob sie auch in Deutschland mit ihrem Ehemann zusammenleben möchte oder nicht.

Viele Rechtsfragen noch offen

Obwohl das OLG Bamberg hier erkennbar lediglich eine Einzelfallentscheidung unter sorgfältiger Würdigung der bei dem syrischen Ehepaar konkret gegebenen Umstände getroffen hat, hat das Gericht dennoch die grundsätzliche Bedeutung erkannt, die seiner Entscheidung innewohnt, und daher konsequenterweise die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Diese wurde von der Stadt Aschaffenburg inzwischen auch eingelegt, so dass der Fall nunmehr vom BGH zu entscheiden sein wird, welcher sich bisher noch nicht zu der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage geäußert hat, ob und ggf. bis zu welchem Lebensalter eine Eheschließung im Ausland bei Unterschreitung des Ehemündigkeitsalters nach § 1303 Abs. 2 BGB einen Verstoß gegen den ordre public darstellt und ob aus Kindeswohlgesichtspunkten ein solcher Verstoß ausnahmsweise die Nichtigkeit der Eheschließung zur Folge haben kann.

Neben allen ungeklärten juristischen Problemen (z. B. auch der Frage, inwieweit die Unterschrift einer nach deutschem Recht aufgrund ihres Alters noch nicht voll geschäftsfähigen Person auf einem ausländischen Ehevertrag in Deutschland rechtswirksam sein kann) hat der Fall derweil auch eine gesellschaftspolitische Debatte entfacht:

So gibt es einerseits Stimmen, die mit Blick auf den Jugendschutz, mögliche Zwangsehen sowie die Wahrung der Interessen minderjährig verheirateter Frauen klarere gesetzliche Regelungen verlangen, durch die verbindlich und einheitlich die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt werden kann.

Andere plädieren – insbesondere im Lichte von Art. 6 GG – für einen zurückhaltenden und umsichtigen Umgang der deutschen Behörden mit verheirateten Asylsuchenden und geben zu bedenken, dass das Recht anderer Länder grundsätzlich zu respektieren sei, so lange es nicht gegen die guten Sitten oder gegen die Menschenrechte verstößt. Außerdem könnten ausländische Eheschließungen nicht pauschal ohne Ansehen der beteiligten Personen und deren kulturellen Hintergrund beurteilt werden.

Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF fordert, dass minderjährige Flüchtlinge von den Behörden jedenfalls als besonders schutzwürdig einzustufen und zu betreuen seien, und dass die Jugendämter effektiv in die Lage versetzt werden müssen, im Einzelfall das Wohl des Heranwachsenden zu prüfen und ggf. individuelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der deutsche Gesetzgeber und die hiesigen Gerichte – allen voran der BGH – in der schwierigen Frage des Umgangs mit im Ausland geschlossenen Ehen mit Minderjährigen in Zukunft positionieren werden, bei der nicht nur die Belange und Wertvorstellungen zweier unterschiedlicher Rechtsordnungen gegeneinander abzuwägen sind, sondern auch der Schutz der Ehe mit dem Jugendschutz, mithin zwei inländische Rechtsgüter mit Verfassungsrang.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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