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Mindert Chip-tuning den Wert eines Kfz?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Vielen Auto-Begeisterten genügt die Motorleistung ihres Fahrzeugs bei Weitem nicht. Sie kann jedoch mittels Chip-tuning – also eines Eingriffs in die Steuerung der Motorelektronik – erhöht werden, was in der Regel aber nicht den Herstellervorgaben entspricht. Die Folge ist nicht selten ein Motorschaden, zumindest aber der übermäßige Verschleiß der Motorbauteile. Es kann somit teuer werden für den Speedjunkie – und zwar auch dann, wenn das gepimpte Auto dem PS-Freak gar nicht gehört, es vielmehr nur geleast wurde. Bei der Rückgabe des Wagens muss er dann nämlich die durch das Chip-tuning herbeigeführte Wertminderung ausgleichen.

Chip-tuning am geleasten Kfz

Ein Unternehmen leaste ein Fahrzeug, das laut Leasingvertrag bei Rückgabe einen dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Zustand aufweisen sowie verkehrs- und betriebssicher sein sollte. Da der Geschäftsführer mit der Motorleistung des Kfz jedoch unzufrieden war, ließ er eine Leistungssteigerung mittels Chip-tuning herbeiführen, diese nach ca. 9000 bis 10.000 km allerdings wieder entfernen.

Das Kfz wurde nach Rückgabe an den Leasinggeber von diesem gleich an einen Autohändler weiterverkauft. Davor hatte er jedoch kein Gutachten zu einer etwaigen Wertminderung eingeholt. Erst später wurde bei einer Fahrzeuguntersuchung festgestellt, dass die vom Chip-tuning betroffenen Motor- und Antriebsteile vollständig erneuert werden müssen. Daraufhin wurde das Unternehmen auf Ausgleich der Wertminderung des Kfz verklagt.

Keine vertragsgemäße Abnutzung des Kfz

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verpflichtete das Unternehmen zum Ausgleich der Wertminderung.

Zunächst einmal gilt: Das herstellerfremde Chip-tuning führt regelmäßig zu einem übermäßigen Verschleiß am Auto – schließlich sind dessen Bauteile in der Regel nicht für eine erhöhte Leistung ausgelegt. Das gilt übrigens auch für eine – wie im vorliegenden Fall – eher kurzfristige Laufzeit. Chip-tuning stellt ferner einen Substanzeingriff dar und kann zumindest bei längerem Gebrauch zu einem Sachmangel am Fahrzeug führen.

Derlei Veränderungen bedürfen daher der Erlaubnis des Leasinggebers. Schließlich kann es bei einem späteren Weiterverkauf des betroffenen Autos Probleme geben. So könnte etwa ein Kaufinteressent wegen der Gefahr des übermäßigen Motor-Verschleißes entweder den Kaufpreis mindern oder komplett vom Erwerb absehen.

Das Unternehmen hat jedoch das Auto ohne Zustimmung des Leasinggebers mit Chip-tuning betrieben und so einen übermäßigen Verschleiß der Motor- und Antriebsteile verursacht. Damit hat es ferner gegen seine Pflicht verstoßen, das Fahrzeug in einem dem Leasingvertrag entsprechendem Zustand zurückzugeben. Dass die Leistungssteigerung zur Zeit der Fahrzeugrückgabe bereits wieder entfernt worden war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Ausgleichspflicht entfällt auch nicht, weil der Leasinggeber nach Erhalt des Wagens kein Gutachten zu einer Wertminderung eingeholt hat. Allerdings ist es ohne ein solches Gutachten schwerer, den Umfang eines etwaigen Schadens festzustellen.

Aufgrund dieser Vertragsverletzung musste das Unternehmen die durch das Chip-tuning herbeigeführte Wertminderung ausgleichen. Da der Wagen ansonsten keinerlei Mängel oder gar einen Unfallschaden aufwies, erachtete das Gericht einen Ausgleichsbetrag für angemessen, der zehn Prozent der voraussichtlichen Reparaturkosten wegen des Chip-tunings umfasste.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 04.12.2014, Az.: 12 U 137/13)

(VOI)

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