Minijob / Trainee / Praktikant & Co: Liegt ein Arbeitsverhältnis vor (Urlaub / Gehalt / Krankheit)?

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Ab dem 1. Januar 2019 ist geplant, den Mindestlohn zu heben. Dies bringt bei Minijobs die Konsequenz mit sich, dass die 450-€-Grenze schneller erreicht ist, d. h. nach weniger geleisteten Arbeitsstunden. Das bedeutet ganz konkret: Minijobber können weniger arbeiten.

Deshalb wird erwogen, die 450-€-Grenze anzuheben, so die Pläne der Bundesvereinigung für Arbeitgeberverbände.

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen, ist die Antwort auf die Frage, ob ein Minijob oder ein Traineejob oder ganz häufig auch ein Praktikantenjob, der Job eines Werkstudenten und viele andere Jobs überhaupt Arbeitsverhältnisse im rechtlichen Sinne sind

Viele wissen nicht, ob sich solche Dienstverhältnisse auch dazu eignen, vom Unternehmen typische Rechte von Arbeitnehmern einzufordern, wie Kündigungsschutz, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Elternzeit, Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit etc.

Ein Arbeitsverhältnis ist die auf einem Arbeitsvertrag beruhende Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, die einerseits die Arbeitnehmerschuld mit sich bringt, die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, und andererseits die Arbeitgeberschuld mit sich bringt, den Arbeitnehmer nach den vereinbarten Umständen für die empfangene Arbeitsleistung zu bezahlen. 

Dabei ist der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert, er erbringt seine Arbeitsleistung während der Arbeitszeit und der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung mit den Betriebsmitteln des Arbeitgebers, die er vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt. 

Der Arbeitnehmer erbringt die Arbeitsleistung so, wie er es nach dem Arbeitsvertrag oder den Weisungen des Arbeitgebers soll. Dabei ist der Arbeitnehmer regelmäßig vom Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig.

Man merkt schnell: Auch die Beschäftigungen, die nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet werden, sondern die Bezeichnung Werkstudent, Praktikant, Trainee oder Mini-Job haben, erfüllen diese Voraussetzungen umfassend.

Eine fachanwaltliche Überprüfung bringt daher sehr häufig, um nicht zu sagen regelmäßig, die Erkenntnis mit sich, dass im konkreten Fall ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Der Arbeitnehmer hat die oben genannten Arbeitnehmerrechte und kann diese von seinem Arbeitgeber verlangen. Kommen Sie mit der Überprüfung Ihres Dienstverhältnisses gerne auf mich zu.


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