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Missbilligungsbeschluss eines Gemeinderates zulässig

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 - 10 LC 37/10 - entschieden, dass der Rat der Stadt Jever den Verstoß eines Ratsmitglieds gegen seine Verschwiegenheitspflicht zu Recht durch förmlichen Beschluss festgestellt und missbilligt hat.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger langjähriges Mitglied des Rates und des Verwaltungsausschusses der Stadt Jever. Zugleich war er weiterhin über viele Jahre als ehrenamtlicher bzw. erster stellvertretender Bürgermeister tätig. Im Jahr 2004 wirkte er an einer Entscheidung des Verwaltungsausschusses mit, bei dem es um den Nichtrückbau zweier umstrittener Kreisverkehre aus Kostengründen ging. Im Jahr 2008 wurde nach einem Verkehrsunfall, der sich im Bereich eines der beiden Kreisel ereignet hatte, gegen die Stadt Jever eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erhoben. Dabei wurde als Beweis dafür ein Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Verwaltungsausschusses aus dem Jahr 2004 in das Verfahren eingeführt, aus dem sich u. a. die einstimmige Entscheidung gegen einen Rückbau ergab. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger seine Unterlagen zu dieser Thematik zur Verfügung stellte, unter denen sich auch ein Auszug aus der Niederschrift befand. Der Beklagte fasste daraufhin einen Beschluss, in dem festgestellt und ausdrücklich missbilligt wurde, dass der Kläger gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat.

Dagegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben und in erster Instanz auch Recht bekommen. Der Rat wurde verurteilt, seinen Beschluss aufzuheben. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des beklagten Rates hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dieses Urteil nunmehr aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, dass die im Beschluss getroffene Feststellung eines Verstoßes des Klägers gegen seine Verschwiegenheitspflicht und der Ausspruch einer Missbilligung des Verstoßes als Maßnahme unterhalb einer Sanktion zwar den Status des Ratsmitglieds als Mandatsträger berührt, jedoch in dessen Rechte nicht in einem solchen Maße eingreift, als dass es hierfür einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Missbilligung ist vielmehr von dem aus der vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht abgeleiteten Befugnis eines Kollektivorgans, die zum Erhalt und zur Wiederherstellung seiner Funktionsfähigkeit und inneren Ordnung gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, gedeckt.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.


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