Missbräuchliche Abmahnung

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn eine Abmahnung den Eindruck erweckt, der Abgemahnte müsse zur Vermeidung einer Unterlassungsklage auch die Anwaltskosten fristgerecht bezahlen und wenn die beigefügte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für jeden Fall einer - auch nicht schuldhaften - Zuwiderhandlung vorsieht, spricht dies einem Urteil des OLG Hamm vom 29.6.2010 zufolge (Az. I-4 U 24/10) für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung.

Fall

Der Abmahnende Wettbewerber formulierte dem Empfänger der Abmahnung eine Unterlassungserklärung vor, an deren Ende fett und unterstrichen stand: „Der Gesamtbetrag i. H. v. € 1.005,40 (betreffend die RA-Gebühren) ist bis zum 28.8.2009 fällig.” Der Empfänger ließ die Frist verstreichen. Am folgenden Tag stellte der Abmahnende einen Verfügungsantrag mit acht Verbotsanträgen.

Entscheidung

Die Abmahnung ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich, da der Abmahnende nach den konkreten Umständen kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse deutlich machen konnte. Stattdessen war überwiegend nur von einem Gebührenerzielungsinteresse auszugehen. Eine Gesamtschau ließ bloß den Schluss zu, dass mit der Abmahnung in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen erzielt werden sollten. So sollte die Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch bei fehlendem Verschulden verwirkt worden sein. Der entsprechende Passus wurde in einer Weise in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass er leicht übersehen werden konnte. Darüber hinaus wurde neben den Vertragsstrafen auch die Kostenerstattung derart in den Vordergrund gerückt, dass der Eindruck entstand, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten hinsichtlich der gesetzten Frist unweigerlich zusammen. Im Hinblick auf die Kostenerstattung - ganz im Gegensatz zur Unterwerfungserklärung - kann jedoch eine Fristverlängerung unter Umständen geboten sein.

Fazit

Lassen Sie besser einen erfahrenen Anwalt eine modifizierte Unterwerfungserklärung verfassen, als „blind” die vorformulierte Unterwerfungserklärung zu unterzeichnen.

Weitere Informationen erfahren Sie auf www.recht-hat.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Sievers

Beiträge zum Thema