Mistrade unwirksam – Schadensersatz möglich!

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Im Bereich des Wertpapierhandels hat man es oftmals mit sogenannten „Mistrades“ zu tun. Dem liegt oft folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kunde ordert über seine Hausbank oder einen anderen Broker Wertpapiere zu einem günstigen Kurs. Die Hausbank führt das Geschäft zunächst auch aus und kauft für den Kunden die gewünschten Wertpapiere. Kurze Zeit später möchte der Kunde seine Wertpapiere zu einem besseren Kurs verkaufen und würde so einen Gewinn machen. Zwischenzeitig hat aber die emittierende Bank – also die Bank, die das Wertpapier herausgegeben bzw. angeboten hat – das Wertpapiergeschäft unter Hinweis auf einen Mistrade gegenüber der Hausbank storniert, sodass die Wertpapiere, die sich zunächst im Depot des Kunden befanden, wieder ausgebucht werden. Der beabsichtigte Verkauf wird so vereitelt und dem Kunden entsteht unter Umständen ein Schaden, da sein gewinnbringendes Geschäft „geplatzt“ ist.

Der Kunde muss dies jedoch keinesfalls einfach hinnehmen.

Zunächst einmal hat der Kunde einen Anspruch darauf, dass ihm von seiner Hausbank sämtliche Ansprüche gegenüber der emittierenden Bank abgetreten werden.  Einschlägig sind hier insbesondere die Vorschriften des sogenannten Kommissionsgeschäfts. Nach der Abtretung dieser Ansprüche kann der Kunde sodann direkt gegen die emittierende Bank vorgehen und Schadenersatz verlangen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach Konstellation muss auch geprüft werden, ob Schadenersatzansprüche gegen die eigene Hausbank infrage kommen, wenn diese z. B. den erklärten Mistrade einfach vorbehaltlos akzeptiert und das Geschäft zu Unrecht rückabgewickelt wurde. Es gilt, stets die konkreten Umstände des Falles genau zu analysieren und insbesondere die Mistraderegelung auf ihre rechtliche Wirksamkeit zu überprüfen. Wie die praktische Erfahrung zeigt, können die Angelegenheiten oftmals vergleichsweise beigelegt werden und so unter Umständen sehr langwierige Gerichtsverfahren vermieden werden. Aber auch die Rechtsprechung war den Kunden schon häufiger „gewogen“. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt am Main (viele Banken haben ihren Sitz in Frankfurt am Main) haben bereits in ähnlich gelagerten Fällen zugunsten der Kunden geurteilt. 

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