Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB – Ein kleiner Überblick

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1.Worum geht es?

Körperverletzungsdelikte gehören wohl mit zu den häufigsten, mit denen sich Strafverteidiger in der Praxis beschäftigen. Was viele nicht wissen: Schnell „wird“ aus einer vermeintlich „harmlosen“ Körperverletzung gemäß § 223 StGB eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 StGB. Kommen bei einer Auseinandersetzung zum Beispiel ein Messer, eine Pistole und/oder ein gefährliches Werkzeug (z.B. ein Hammer) „zum Einsatz“, oder wird die Körperverletzung gemeinschaftlich begangen, muss der Beschuldigte mit deutlich schärferen Folgen im Falle einer Verurteilung rechnen, als bei einer „einfachen“ Körperverletzung gemäß § 223 StGB.


2. Womit muss ich als Beschuldigter rechnen?

Während die einfache Körperverletzung als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, sind die Folgen bei einer gefährlichen Körperverletzung deutlich gravierender, da eine Geldstrafe hier nicht vorgesehen ist. Vielmehr droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (in minder schweren Fällen 3 Monate bis zu 5 Jahren). Daher sollte man einen solchen Vorwurf keinesfalls „auf die leichte Schulter“ nehmen oder sich darauf verlassen, dass das Verfahren „eh eingestellt“ wird.


3 Was soll ich tun?

Sollte gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB eingeleitet worden sein, machen Sie keinesfalls vorschnelle Angaben gegenüber der Polizei und/oder der Staatsanwaltschaft/Amtsanwaltschaft. Ohne Kenntnis des vollständigen Akteninhalts sollten keinerlei Angaben gemacht werden, da man nicht weiß, was Ihnen im Einzelnen vorgeworfen wird und welche Beweismittel ggf. vorliegen. Vielmehr sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen, der Akteneinsicht beantragt, den Vorwurf eingehend rechtlich überprüft und von Beginn darauf hinwirkt, dass das Strafverfahren (soweit möglich) bereits im Ermittlungsverfahren ohne eine gerichtliche Verhandlung eingestellt wird. Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Daniel Dobberke für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. Rechtsanwalt Dobberke vertritt Sie bundesweit.

  




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