Unfallflucht - Fahrerflucht - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB – Ein kleiner Überblick

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1. Worum geht es?

Schnell ist es passiert. Einen Moment unaufmerksam gewesen und es kommt zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug (oder einem anderen Gegenstand). Anstatt auszusteigen und die Polizei zu rufen, fährt manch einer weiter und hofft, dass  das „schon keiner bemerkt haben wird“ (sog. Unfallflucht). Oftmals bekommt der Fahrer eines Autos (oder LKW) aber auch gar nicht mit, dass er ein anderes Fahrzeug beschädigt hat. Auf einmal erhält man Post von der Polizei und wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB („Unfallflucht“) eingeleitet wurde.


2. Mögliche Folgen einer „Unfallflucht“

Es handelt sich bei einem solchen Vorwurf nicht um eine Kleinigkeit oder eine „Petitesse“. Vielmehr schützt § 142 StGB u.a. das berechtigte Interesse eines Unfallbeteiligten/Geschädigten, den Unfallhergang umfassend aufklären und mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung geltend machen zu können. Gleichzeitig soll § 142 StGB auch einen möglichen Beweisverlust vor Ort entgegentreten, indem der Schädiger bzw. Unfallverursacher angehalten wird, die Polizei zu informieren oder aber auf andere geeignete Weise die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.


Wer eine Unfallflucht begeht, dem kann gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden (Entzug der Fahrerlaubnis) und zugleich eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt werden. Zudem droht unter Umständen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Eine Unfallflucht kann aber auch zivilrechtliche Folgen haben. So riskiert der Unfallflüchtige z.B. auch Teile seines Versicherungsschutzes, wenn er eine Unfallflucht begeht. Die Haftpflichtversicherung wird zwar zunächst den Schaden des Unfallgegners regulieren, wird jedoch häufig in einem weiteren Schritt versuchen, sich bis zu einem gewissen Grad bei dem Unfallflüchtigen schadlos zu halten (sog. Regress). Oftmals werden Summen bis zu 2.500,00 EUR (teilweise auch höher) geltend gemacht. Darüber hinaus sind auch weitere bzw. andere Folgen denkbar.



3 Was soll ich tun?


Sollte gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht bzw. unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB eingeleitet worden sein, machen Sie keinesfalls vorschnelle Angaben gegenüber der Polizei. Ohne Kenntnis des vollständigen Akteninhalts (gibt es z.B. Zeugen oder Kameraaufzeichnungen?), sollten keine Angaben gegenüber der Polizei gemacht werden. Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Daniel Dobberke für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. Rechtsanwalt Dobberke vertritt Sie bundesweit.






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