Mit Alkohol am Steuer erwischt? Verteidigungsmöglichkeiten bei Trunkenheit im Verkehr!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Das berühmte Glas zu viel kann ernsthafte Konsequenzen haben, die je nach Grad der Alkoholisierung und Umständen der Tat mit einem Bußgeldbescheid mit Fahrverbot beginnen und mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (z.B. bei Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Todesfolge) enden können.


Fahreignung vor Fahrt prüfen!

Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss zuvor kritisch überprüfen, ob er hierzu auch körperlich und geistig in der Lage ist.


Ahndung ab 0,5 Promille, ab 1,1 Promille immer Straftat!

Ab 0,5 Promille wird von einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a StVG ausgegangen, ab 1,1 Promille liegt sogar in jedem Fall eine Straftat vor, vgl. §§ 315c. Abs. 1 Ziff. 1, 316 StGB. Ab 1,6 Promille wird sogar bei Radfahrern eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Für Fahranfänger oder  Personen unter 21 Jahren schreibt § 24c StVG sogar ein komplettes Alkoholverbot vor.


Tat zweifelsfrei nachweisbar?

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Täter „auf frischer Tat ertappt“ worden ist oder er Gelegenheit hatte, nach dem Abstellen des Fahrzeugs zu trinken und so die später festgestellte Blutalkoholkonzentration durch einen sog. Nachtrunk entscheidend zu beeinflussen. Da ab 1,1 Promille eine MPU droht (wenn man bei dieser Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen hat) und diese ab 1,6 Promille in jedem Fall angeordnet wird, kann dieser Nachtrunk u.U. sogar entscheidend sein.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung in der Regel auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, ggf. das Fahrverbot abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen. Auch die Höhe der Geldstrafe kann häufig zugunsten des Beschuldigten reduziert und so eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.

Wem eine Fahrt unter Alkoholeinfluss vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Verkehrsstrafsachen unterstütze ich Sie gerne!


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