Mit dem Jahreswechsel 2017/2018 droht Verjährung – handeln Sie nicht zu spät!

  • 3 Minuten Lesezeit

Wann tritt Verjährung ein?

Normalerweise endet die Verjährungsfrist mit Ablauf eines Jahres. In diesem Jahr (2017) gilt jedoch eine Besonderheit: Da das Fristende (31.12.2017) auf einen Sonntag fällt, tritt Verjährung erst am darauffolgenden Werktag ein, § 193 BGB. Dies ist also der 02.01.2018, da Neujahr ein bundeseinheitlicher Feiertag ist. Daher ist es am 03.01.2018 zu spät.

Welche Ansprüche sind betroffen?

Welche Ansprüche von der Verjährung betroffen sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Häufig beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgegner (Schuldner) und den Umständen erlangt hat, auf denen der Anspruch beruht (§ 199 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt, wenn sich der Gläubiger dieser Kenntnis grob fahrlässig verschließt.

Konkret bedeutet dies in diesem Jahr, dass derzeit Ansprüche zu verjähren drohen, die 2014 entstanden sind. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um die regelmäßige Verjährungsfrist handelt, von der es – wie der Name schon sagt – auch zahlreiche Ausnahmen gibt.

Ein Anspruch gilt dann als entstanden, sobald er eingeklagt werden kann. Auch dies ist vom Einzelfall abhängig.

Beispiel 1:

Herr A. verkauft am 15.05.2014 ein Smartphone an Frau B., wobei Herr A. versprochen hat, zuerst das Handy zu verschicken, was er am selben Tag tut. Frau B. vergisst zu zahlen. Bleibt Herr A. also in diesem Jahr (genauer: bis zum Ablauf des 02.01.2018) untätig, kann ihm Frau B. zukünftig entgegenhalten, dass sein Kaufpreisanspruch verjährt ist.

Beispiel 2:

Frau C. vergibt im Jahr 2013 ein zinsloses Privatdarlehen an Herrn D., das er ab dem 01.01.2014 in monatlichen Raten zu je EUR 100,00 zurückzahlen soll. Herr D. hat jedoch aus unbekannten Gründen bislang keine einzige Rate gezahlt. Zwar wurde das Darlehen bereits 2013 von Frau C. an Herrn D. ausgezahlt, aber dennoch sind bisher keine Ansprüche verjährt: Frau C. hätte erst im Jahr 2014 klagen können, da erst dann die erste Rate fällig wurde. Frau C. kann also auch in diesem Fall noch tätig werden und die Verjährung ihrer Ansprüche verhindern.

Wie wird der Eintritt der Verjährung verhindert?

Ganz wichtig: Eine Mahnung reicht nicht aus!

Am effektivsten ist die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe; dazu gehört auch die Einleitung eines Mahnverfahrens. Dies funktioniert aber nur bei Geldforderungen. Hat man beispielsweise Anspruch auf Herausgabe einer verliehenen Sache, muss Klage eingereicht werden. Egal wie: Noch vor Fristablauf muss ein entsprechender Antrag bei Gericht eingegangen sein!

Zwar gibt es auch die Möglichkeit, die Verjährung ohne gerichtliche Hilfe zu hemmen, beispielsweise durch Verhandlungen mit dem Schuldner. Dies aber ist von dessen Mitwirkung abhängig und somit alles andere als ein sicherer Weg.

Welche Folgen hat der Verjährungseintritt?

Tritt Verjährung ein, steht dem Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar. Erforderlich ist allerdings, dass der Schuldner sich auch darauf beruft, dass der Anspruch verjährt ist. Tut er dies nicht, kann man den Anspruch dennoch weiterverfolgen: Aber auch dies kommt einem Glücksspiel gleich.

Fazit:

Wer seit 2014 eine Forderung gegen einen anderen hat, sollte schnellstmöglich etwas tun, um sicher zu gehen, dass ihm keine Nachteile entstehen.

Gerne stehe ich Ihnen auch für eine telefonische Ersteinschätzung oder per E-Mail zur Verfügung. Auch "zwischen den Jahren" ist die Kanzlei besetzt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema