Verjährung!? Muss und kann ich vor dem Jahreswechsel noch tätig werden?

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Viele Unternehmer machen sich keine Gedanken darüber, dass ihre Geldforderungen irgendwann verjähren und dann nicht mehr durchgesetzt werden können! Zum Jahreswechsel, also mit Ablauf des 31.12.2020 ist es zu spät. Zivilrechtliche Geldforderungen die im Jahre 2017 entstanden sind, können also bereits am 01.02.2021 verloren sein. Das ergibt sich aus den §§ 195, 199 BGB.

Im Zivilrecht gilt einmal grundsätzlich und von Ausnahmen abgesehen die dreijährige Regelverjährungsfrist. Dabei beginnt die Frist nicht - wie viele Betroffene glauben - in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung entstanden ist. Sie beginnt am 1. Januar des darauf folgenden Jahres.

Der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung kann schwierig zu bestimmen sein, die Frist kann später zu laufen beginnen  und die Frist kann auf verschiedene Arten gehemmt oder gar unterbrochen werden.

Wenn Sie uns noch bis zum 18.12.2020 kontaktieren und die notwendigen Unterlagen per Email oder Fax  zusenden, können wir die Verjährungsfrage noch prüfen und erforderlichenfalls die notwendigen Schritte einleiten, um den Eintritt der Verjährung vorsorglich verhindern.

In Abstimmung mit Ihnen kann dies zum Beispiel durch die Beantragung eines Mahnbescheids, aber auch durch Klageerhebung, die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Schuldner oder durch dessen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erreicht werden. Aufgrund des bevorstehenden Jahreswechsels leitet unsere Kanzlei gerade eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren für unsere Mandanten ein.

Auch Ihnen kann noch geholfen werden!


Viele Grüße aus Köln und: Bleiben Sie Gesund!


Stephan Stiletto

- Rechtsanwalt -  


Foto(s): Tanja Wesel

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