Mit Prozesskostenhilfe zum Zivilprozesserfolg

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Sie können sich die Klage oder die Verteidigung auf Grund des hohen Streitwertes gar nicht leisten?  Prozesskostenhilfe gibt es schneller als Sie denken. 

Die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund ihrer Sachdarstellung wenigstens für vertretbar hält  und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. 
Anders ausgedrückt, muss der Erfolg einer Klage nicht zwingend offensichtlich sein. 
Vielmehr genügt es, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei als vertretbar ansieht und die Möglichkeit sieht, dass dieser durch Beweise gestützt werden kann.  Bereits kleinere, aber konkret benennbare Erfolgsaussichten  können ausreichen.

An mangelnden Erfolgsaussicht darf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht scheitern", vgl Brandenburgische Oberlandesgericht  AZ: 7 W 14/24.

 
Der Bevollmächtigte sollte dies vortragen und gegebenenfalls auf vergleichbare Fälle oder Rechtsprechung hinweisen, in denen Prozesskostenhilfe in ähnlich gelagerten Situationen bewilligt wurde. Es liegt in der Verantwortung des Gerichts, im ablehnenden Beschluss darzu-legen, warum der Mandant mit seiner Klage sehr wahrscheinlich und nicht nur möglicherweise scheitern würde. Das Gericht darf die PKH-Voraussetzungen lediglich summarisch prüfen, ohne den Rechtsstreit vorwegzunehmen und den Streitgegenstand weitgehend rechtlich voraus-beurteilen zu dürfen.
Falls die Erfolgsaussicht einer Klage später wegfällt, kann eine bereits bewilligte Prozess-kostenhilfe nicht allein deshalb aufgehoben werden. Das Gericht kann die Bewilligung nur auf-heben, wenn einer der in § 124 ZPO abschließend aufgezählten Aufhebungsgründe vorliegt. In Asylverfahren berücksichtigt das Gericht bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. 

Was ist zu tun? 

1. Sachverhaltsdarstellung: 
Sie machen eine Sachverhaltsdarstellung: chronologisch und belegen Ihren Vortrag mit 
Kopien der maßgeblichen Urkunden oder Beweisangeboten von Zeugen .

2. Bedürftigkeitsnachweis: 
Sie stellen dar und weisen nach, dass Sie die Prozesskosten derzeit nicht aufbringen können.

3. Zusendung der Unterlagen an den Anwalt: 
Sie senden mir dies zu. Ich prüfe, ob ich das Mandat übernehme

4. Zustandekommen eines Mandats:
Bei Mandatsannahme (Auftrag, Vollmacht und Honorarvereinbarung)  fertige ich die Klage und reiche dies mit dem PKH-Antrag ein.

5. Bewilligung der Hilfe und Prozessdurchführung 
Bei Bewilligung der PKH  wird der Prozess durchgeführt. 

6. Ausschüttung :
Bei Erfolg der Klage wird gefeiert. Der Anwalt erhält das vereinbarte Honorar- sie erhalten das eingeklagte Geld.


Hermann Kulzer 
Rechtsanwalt 


kulzer@pkl.com


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