Mit Rückkehr muß gerechnet werden.....

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.02.2007 (Az.: 2 AZR 710/05) 

Ein Mitarbeiter wurde als Leiter der elektronischen Fertigungssteuerung für Hausgeräte beschäftigt. Diese Zentrale war mit insgesamt zwei Mitarbeitern besetzt. Nach einiger Zeit kam es zwischen ihm und seinem Arbeitgeber zum Streit, woraufhin der Arbeitgeber sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung aussprach. Er stützte sich dabei ausschließlich auf verhaltensbedingte Gründe. Aufgrund der eingereichten Klage des Arbeitnehmers stellten sowohl das Arbeitsgericht Mannheim, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg fest, dass die Kündigung rechtswidrig war. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Nach Rechtskraft der Entscheidung verlangte der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm aus betriebsbedingten Gründen. Er berief sich darauf, dass er die Stelle inzwischen mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt habe und nunmehr eine Überbesetzung vorliege. Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Klage des Mitarbeiters nunmehr ab. Das hiergegen angerufene Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein.

 

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und gab der Klage ebenfalls statt. Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sei ebenfalls unzulässig. Zwar dürfe ein Unternehmer normalerweise selbst entscheiden, wann eine Überbesetzung vorliege. Er brauche einen Überhang von Beschäftigten nicht hinnehmen. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Sozialwidrigkeit jedoch daraus, dass er diesen Zustand treuwidrig herbeigeführt habe. Er hätte damit rechnen müssen, dass das Gericht die verhaltensbedingte Kündigungen als rechtswidrig ansehe. Dies gelte auch dann, wenn er diese für wirksam gehalten habe. Der Arbeitgeber dürfe nicht durch eine Neubesetzung vereiteln, dass der Arbeitnehmer bei einer rechtswidrigen Kündigung an seinen Arbeitsplatz zurückkehre.


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