Waschmaschine, Trockner, Aquarium und Ethanol-Kamin – mögliche Pflichtverletzungen des Mieters

  • 3 Minuten Lesezeit

Eine generelle Pflicht des Mieters ist es, die Beschädigung der Mietsache „Wohnung“ zu unterlassen oder auch alleine bereits diese zu gefährden. Deswegen hat der Mieter von ihm geschaffene Gefahrenquellen zu überwachen und zu kontrollieren. Dies gilt besonders für Geräte und Einrichtungsgegenstände, die der Mieter in die Wohnung verbringt und/oder dort in Betrieb nimmt. Im Einzelnen hat die Rechtsprechung hierzu folgende Grundsätze entwickelt:

Waschmaschine

Wer eine Waschmaschine in der Wohnung betreibt, von der für das Haus oder die Bewohner eine Gefahr ausgeht, übernimmt zugleich die Pflicht, alles Zumutbare zu tun, um den möglichen Schadenseintritt zu vermeiden. Eine Waschmaschine ist deshalb in geeigneter Weise zu überwachen, wobei hohe Anforderungen hieran gestellt werden.

Der Betrieb einer Waschmaschine trägt stets immanent die Gefahr in sich, dass durch Störungen des Waschvorgangs Wasser austreten und der Schlauch platzen kann. Die Gefahr, dass durch einen im Badezimmer installierten Trockenautomaten ein Brand verursacht wird, ist aber für den Mieter nicht vorhersehbar. Während des Betriebs darf der Mieter die Wohnung verlassen.

Nach dem Betrieb einer Waschmaschine oder eines Geschirrspülers müssen daher die Hähne geschlossen werden. Schon das Verlassen der Wohnung für nur zwei Stunden ohne Absperren der Wasserhähne wird als grob fahrlässig angesehen; bei Urlaubsabwesenheit gilt dies umso mehr.

Ebenso ist es grob fahrlässig, wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und diesen ständig offenlässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch fest sitzt und der Schlauch nach sechs Jahren abrutscht.

Die Haftung des Mieters scheidet aus, wenn eine technische Sicherungsanlage wie ein elektrisches Absperrventil für Sicherheit sorgen soll und es dann zu einem Schaden kommt, sofern die Maschine lange Zeit keine Mängel aufwies und versteckte Mängel später zum Schaden führen.

Aquarium

Ein Aquarium darf der Mieter problemlos Wohnung aufstellen, solange dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag anders geregelt ist. Im Gegensatz zu größeren Haustieren wie Hunden und Katzen zählen Fische ebenso wie kleine Nagetiere zu den kleinen Heimtieren, deren Haltung als vertragsmäßige Nutzung der Mietsache angesehen wird. Der Vermieter darf daher per se das Aufstellen eines Aquariums in der Wohnung nicht verbieten, solange es zu keiner Schädigung der Wohnung kommt. Empfehlenswert ist es jedoch, dass Informationen über die maximale Belastbarkeit des Bodens eingeholt werden. Ein großes Aquarium, das die maximale Tragfähigkeit des Bodens überschreitet, kann zu nachhaltigen Schäden an der Wohnung führen, welche dem Vermieter Ersatzansprüche geben. Im Gegensatz zu einem kleinen Aquarium wird die rechtliche Situation bei einer ganzen Zuchtanlage mit mehreren Becken bereits schwieriger, da dieses nur schwer unter dem Aspekt der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache als Wohnung gesehen werden kann.

Kaminöfen, Ethanol-Kamine und andere Feuerungsstätten

Kamine und Kaminöfen sind – sofern sie nicht schon Einrichtungsgegenstand bei Anmietung sind – vom Einbau her genehmigungspflichtig durch den Vermieter, da deren Installation eine bauliche Veränderung der Mietsache darstellt. Auch der ungenehmigte Anschluss eines Kamins oder Ofens an Schornsteinzüge oder der Bau eines Rauchabzugs unter Inanspruchnahme der Bausubstanz ist ein erheblicher Verstoß gegen die Vertragspflichten des Mieters und kann nach vorheriger Abmahnung zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Ohne weiteres einsichtig dürfte auch sein, dass alle Feuerstätten, insbesondere wenn es sich um offene Brennstätten handelt, einer permanenten Überwachung bedürfen. Alleine das Außerachtlassen oder das unbeaufsichtigte Belassen einer Feuerstätte – sei es im Haus, im Garten oder auf Terrasse oder Balkon – stellt eine schwere Pflichtverletzung dar. Realisiert sich die Feuergefahr und kommt es zu einem Brand, kann dieses bei hinreichender nachgewiesener Fahrlässigkeit des Mieters eine unmittelbare Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Krüger

Beiträge zum Thema